Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat auf die jüngsten Fehlentwicklungen im Zusammenhang bei denen die Anforderungen der NiSV an den Erwerb der Fachkunde reagiert. Das Ministerium führt Gründe an, weshalb die NiSV einer Überarbeitung bedurfte.
„Die an das Verfahren gestellten Erwartungen wurden nicht erfüllt, da das freiwillige Anerkennungsverfahren nicht die notwendige Resonanz unter den Schulungsanbietern gefunden hat. Stattdessen deuten Hinweise aus der Kosmetikbranche und von den Vollzugsbehörden auf Fehlentwicklungen hin, bei denen die Anforderungen der NiSV an den Erwerb der Fachkunde unterlaufen oder nicht beachtet werden.“
Weiter schreibt das Ministerium: „Die … zu ändernde Verordnung wird zum Anlass genommen, an diversen Stellen Klarstellungen, redaktionelle Änderungen und Korrekturen vorzunehmen.“
Die DEGEUK begrüßt den Referentenentwurf, der viele Anregungen unserer Experten umgesetzt hat. Leider sind wesentliche Erfahrungen mit dem gegenwärtigen Verfahren noch nicht berücksichtigt. Wir werden in einer Stellungnahme auf die für die Branche wichtigen Punkte im Einzelnen eingehen und an dieser Stelle veröffentlichen.
Sollte die Änderungsverordnung ohne weitere Modifikationen durch den Bundesrat verabschiedet werden, werden ab 31.12.2023 folgende Veränderungen wirksam:
- Eine klare Regelung, wann intensive Lichtquellen unter die Regelung der NiSV fallen;
- Einverständniserklärung des Kunden wird verbindlich, andere Dokumentationspflichten entfallen;
- Klarstellung, was unter der Weiterbildung verstanden wird;
- In der Schweiz erworbene V-NISSG Sachkunde wird in Deutschland anerkannt;
- Prüfungen dürfen nur noch von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle (PZS) durchgeführt werden;
- Ab 1.1.2024 müssen alle Fachkundenachweise durch eine akkreditierte PZS ausgestellt sein;
- Eine Aktualisierungsschulung ist geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte PZS anerkannt ist;
- Transkutane elektrische Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite entfällt der Nachweis eines Trainerscheins oder Übungsleiterscheins;
- “Fokussierter Ultraschall” wird aus dem Verordnungstext gestrichen;
- Wurde die Fachkunde an einer geeigneten Schule bis 31.12.2023 erfolgreich abgeschlossen, ist das Zertifikat bis zum 31.12.2025 gültig, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf;
- Eine Schule ist nicht geeignet, wenn die Anerkennung einer Schule aberkannt wurde (Zitate des BMUV: “Wenn die Schule die Anerkennung verloren hat, bedeutet das in der Regel, dass es ein Problem mit der Geeignetheit der Schulung gibt.” [ … ] “Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist eine Schulung dann auch nicht geeignet – man kann dann mit der Schulung keine Fachkunde erwerben.”);
- Die Anlage 2 NiSV wird aufgehoben;
- Friseure und MTA/MFA sind vom Grundkurs Haut befreit;
- Keine fachärztliche Aufsicht wie z.B. Dermatologen bei der optischen Strahlung.
Noch völlig unbekannt ist, welchen Einfluss die Änderungsverordnung auf die Fachkunderichtlinie hat. Eine Akkreditierung nach der Fachkunderichtlinie vom 10. März 2022 kommt jedenfalls nicht infrage.
Die bisherige Praxis zeigt erhebliche Unterschiede in den Schulungsinhalten. Je nach Vorbildung und Kenntnissen einzelner Auditoren werden die Qualität und Menge der Lerninhalte unterschiedlich beurteilt. Hier erwartet die Branche eine Harmonisierung der Lerninhalte und einen Mindeststandard, der auf dem durchschnittlich erwartbaren Bildungsstand aufbaut.
Im Referentenentwurf fehlen Erläuterungen zu den bisherigen Qualitätsunterschieden der Prüfungsfragen der PZS. Die bisherige Praxis zeigt, dass es kein Verfahren gibt, die Ungeeignetheit der Prüfungsfragen und der eingesetzten elektronischen Hilfsmittel zu überprüfen. Elektronische Prüfungssoftware muss einer anerkannten und unabhängigen Softwarevalidierung unterzogen werden, bevor sie für Prüfungen eingesetzt werden darf. Die Auswertung der Prüfungsfragen ist nicht reguliert und lässt große Unterschiede zu. Die PZS müssen ihre Durchfallquoten veröffentlichen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die PZN für die Prüfung zu wählen. Nicht geregelt ist der Begriff der „multiple Choice“ (MC) Prüfung. PZN haben in der Vergangenheit sowohl MC Prüfungen als auch „single Choice“ zugelassen. Dies ist eine Abweichung zur Fachkunderichtlinie, die diese Unterscheidung nicht trifft. Hier besteht weiterer Regelungsbedarf.
Erwartet wird ein Verfahren, dass es erlaubt, unabhängig von der anerkannten Schule oder der PZS bundesweit einheitliche Prüfungen abzulegen. Die DEGEUK regt an, einen Prüfungsausschuss zu bilden, der Prüfungsfragen bundesweit harmonisiert.
Nach meiner Meinung wird jetzt der Bock zum Gärtner gemacht. Ich habe mir eine Schule ausgesucht, die von einer akkreditierten Stelle überprüft wurde. Im Dezember erhielt ich ein Schreiben, dass ich meinen Fachkundenachweis nicht benutzen dürfte, weil die Schule ihre Anerkennung verloren hat. Ich habe viel Zeit und Geld in meine Fachkunde gesteckt und soll jetzt dafür bestraft werden, weil meine Schule Fehler gemacht hat? Ich habe mir, auch wegen der Empfehlung unserer Fachpresse extra eine anerkannte Schule ausgesucht und muss jetzt feststellen, dass dies ein großer Fehler war. Die vermeintliche Sicherheit durch eine überwachte Schule war eine Falle. Wir Kosmetikerinnen werden von allen Seiten nach Strich und Faden verarscht und müssen die Suppe auslöffeln, die nicht wir uns eingebrockt haben. So wie ich das lese, muss ich mir jetzt eine neue Schule suchen, um weiterarbeiten zu können. Das wird wieder Geld und Zeit kosten und wer gibt mir dann die Sicherheit, dass die neue Schule nicht auch Fehler begeht und aberkannt wird?
1. Unverschämt das diese Zertifikate nur bis 2025 gültig sein sollen. 2020 gab es überhaupt keine Schulungen weder akkreditierte noch sonst welche.
2. Friseure müssen nicht das Modul 1 machen- absolut unverständlich. Friseure habe gar keine Ahnung bzw. nur rudimentäre Kenntnisse über unser größtes Organ
3. Wer bezahlt mir denn bitte die ganzen Kosten wie Schulungsgebühren, Prüfungsgebühren und meinen Verdienstausfall. Die Kursgebühren sind einfach eine Frechheit! Die Schulen verdienen sich eine goldene Nase und der Inhaber muss zusehen wie er die immens hohen Kosten trägt ohne das ein Mitarbeiter seinen Job verliert!
3. Ich bin nicht grundsätzlich gegen eine Fachkunde, aber das ist einfach nur noch eine Farce.
Warum sind Friseure davon ausgenommen?? Diese haben keinerlei Kenntnisse über die Haut!!
Die Gebühren für die NiSv sind eine Frechheit. Da sollte es eine Grenze geben. Das kann sich fast keine Kosmetikerin leisten!
Und was ist mit Berufen wie die Krankenschwester?
Müssen diese trotzdem das Modul Grundlage der Haut machen? Meine Mitarbeiterin hat diese Ausbildung einmal gemacht und ist gerade dabei dieses Modul zu absolvieren – zu einem teuren Preis! Ich denke sie hat genauso viel Ahnung wie eine MFA. Diesen Punkt sollte man ebenfalls nochmals überdenken!
Vielen Dank für den Beitrag. Wir werden als Verband eine ausführliche Kommentierung des Referentenentwurfs abgeben.
Ich finde die nisv Schulungen sinnvoll, alles an Fachwissen bereichert einen und gibt dem Kunden Sicherheit. Meine Kritik geht an die jenen die diese Schulungen als Pflicht in die Welt gesetzt haben ohne sämtliche Punkte einheitlich durchdacht, festgelegt und geprüft zu haben. Es gibt eine Handvoll Anbieter und viele schwarze Schafe denen es nur um das schwerverdiente Geld der Kosmetiker geht. Anfänglich wurde veröffentlicht das diese Zertifikate der bestandenen Prüfungen fünf Jahre gültig sind, nun sind es nur noch zwei Jahre?! Sorry diese Kurse sind nicht grad günstig und eine staatliche Förderung bekommt man auch nicht. Mit kurzen Auffrischungskursen (wenn Änderungen vorliegen, könnte man leben) Ich habe mit vielen Staatlich anerkannten Anbietern telefoniert und jeder sagte etwas anderes. Wieso startet man eine Sache ohne diese vorab geregelt zu haben? Das Frieseure nicht über die Haut und deren Anhangsgebilde erlernen müssen ist mir unklar.
Trotz aller Kritik, die NiSV regelt zu ersten Mal die Anwendung apparativer Methoden. Kleinteilig gibt es noch einige handwerkliche Schwächen am Referentenentwurf. Die Verbände wurden aufgerufen, Stellungnahmen bis spätestens zum
14. Februar 2023 dem Ministerium zu übermitteln. Wir werden davon Gebrauch machen.
Ich würde mir wünschen , dass man beim Erlass von solchen Verordnungen auch mal über die Konsequenzen nachdenkt.. Sicher zum Einen geht es hier um den Schutz der Bevölkerung, aber dies kann nicht nur zu Lasten einer Branche gehen. Davon ausgehend, dass man sich vor Bekanntwerden der NISV teure Geräte angeschafft hat. Diese seitdem monatlich abzahlt und jetzt nicht mehr damit arbeiten darf. Wovon soll man die Raten zahlen. Die Kosten für die Schulungen sprengen das zumutbare Maß. Ich muss allein für den Kurs optische Strahlung ca. 3000,00 Euro zahlen. Dies entspricht etwa 2-3 Monatsgehältern. Plus die Raten für die Geräte mit denen ich nicht mehr arbeiten darf. ( aber auch deshalb weniger Einnahmen habe) + Verdienstausfall wenn Schulungen absolviert werden etc. Laut meinen Berechnungen komme ich auf ca. 5000,- Euro allein für den Kurs optische Strahlung. Ultraschall werde ich nicht mehr anbieten. Denkt auch jemand mal daran, dass es (alleinerziehende) Kosmetikerinnen gibt die in Teilzeit arbeiten und in ländlichen strukturschwachen Regionen wohnen. Unsere Einnahmen sind nicht mit den Einnahmen in den Großstädten zu vergleichen, abgesehen von der Anzahl der Kunden. Dennoch sollen alle die gleichen Schulungsgebühren zahlen. Ich denke hier muss man mehr differenzieren!!!! Des weiteren frage ich mich warum Ultraschallgeräte mit in die Verordnung aufgenommen wurde. Soweit ich gelesen habe , ging es um ähnliche Eigenschaften, obwohl Ultraschall keine Strahlung ist. Nun wenn hier nur noch verallgemeinert wird und man sich nicht mal mehr an die physikalischen Grundlagen hält, finde ich das sehr fragwürdig….vor allem wenn es sich um zusätzliche Kosten für die Anwenderinnen handelt.
Fragwürdig ist für mich weiterhin, dass hier zugunsten einzelner Brachen (vermutlich aufgrund guter Lobbybeziehungen) einige Paragraphen der NISV aufgeweicht werden. Nur die Kosmetikbranche hat das Nachsehen…hier werden keine Zugeständnisse gemacht.
Liebe Degeuk, oben steht:
1. Eine Schule ist nicht geeignet, wenn die Anerkennung einer Schule aberkannt wurde (Zitate des BMUV: “Wenn die Schule die Anerkennung verloren hat, bedeutet das in der Regel, dass es ein Problem mit der Geeignetheit der Schulung gibt.” […] “Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist eine Schulung dann auch nicht geeignet – man kann dann mit der Schulung keine Fachkunde erwerben.);
Aber der xxx GmbH, unter xxxx [Redaktion: anonymisiert], wurde doch die Anerkennung entzogen, wieso schult sie noch Kosmetikerinnen und behauptet ihre Scheine werden von den Behörden (besonders mit dieser Übergangsregelung)anerkannt? Das ist doch unglaublich ! Sie sollten als Verband unbedingt aufklären an welchen Schulkriterien man sich halten soll ohne Gefahr zu laufen betrogen zu werden!
Die Aberkennung der Eignung einer Schule durch eine Personenzertifizierungsstelle kommt häufiger vor. So wurde einigen Schulen die Eignung aberkannt, nur weil sie nicht schnell genug einen Dermatologen oder plastisch-ästhetischen Chirurgen finden konnten, der die praktischen Übungen des Moduls Optische Strahlung beaufsichtigt. Zu dieser Situation kam es, als das Ministerium auf der FAQ-Seite überraschend folgenden Kommentar veröffentlichte: “Für den Bereich der Anwendung von Hochfrequenzgeräten sowie für den Bereich der Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen gilt ebenfalls eine fachärztliche Aufsicht (vgl. Anlage 3 Teil C Nr. 13 und Teil D Nr. 12 NiSV). Hier kommen die Facharztkompetenzen Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie in Betracht.”
Dies hatte auch Auswirkungen auf die Vergangenheit. Die Personenzertifizierungsstellen, die vor der Veröffentlichung auf der Website des BMUV die Eignung einer Schule nur anhand der Benennung eines Facharztes geprüft hatten, sahen sich plötzlich aufgefordert, die Anforderungen an die Schulen zu verschärfen. Viele Schulen konnten dies nicht so schnell umsetzen und verloren ihre Anerkennung, auch rückwirkend.
Die Zeche zahlt wie immer die Kosmetikerin. Die betroffenen Anwender, die darauf vertraut haben, mit dem Besuch einer von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle anerkannten Schule das Richtige zu tun, stehen nach Inkrafttreten der Verordnung ohne gültigen Fachkundenachweis da.
Die Übergangsregelung ist noch nicht verabschiedet. Die DEGEUK und andere Verbände wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aufgefordert, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Wir haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. In den nächsten Tagen wird das Ministerium die Stellungnahmen der Verbände veröffentlichen. Wir werden darüber berichten.