Änderung der NiSV auf dem Weg

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat auf die jüngsten Fehlentwicklungen im Zusammenhang bei denen die Anforderungen der NiSV an den Erwerb der Fachkunde reagiert. Das Ministerium führt Gründe an, weshalb die NiSV einer Überarbeitung bedurfte.

„Die an das Verfahren gestellten Erwartungen wurden nicht erfüllt, da das freiwillige Anerkennungsverfahren nicht die notwendige Resonanz unter den Schulungsanbietern gefunden hat. Stattdessen deuten Hinweise aus der Kosmetikbranche und von den Vollzugsbehörden auf Fehlentwicklungen hin, bei denen die Anforderungen der NiSV an den Erwerb der Fachkunde unterlaufen oder nicht beachtet werden.“

Weiter schreibt das Ministerium: „Die … zu ändernde Verordnung wird zum Anlass genommen, an diversen Stellen Klarstellungen, redaktionelle Änderungen und Korrekturen vorzunehmen.“

Die DEGEUK begrüßt den Referentenentwurf, der viele Anregungen unserer Experten umgesetzt hat. Leider sind wesentliche Erfahrungen mit dem gegenwärtigen Verfahren noch nicht berücksichtigt.  Wir werden in einer Stellungnahme auf die für die Branche wichtigen Punkte im Einzelnen eingehen und an dieser Stelle veröffentlichen.

Sollte die Änderungsverordnung ohne weitere Modifikationen durch den Bundesrat verabschiedet werden, werden ab 31.12.2023 folgende Veränderungen wirksam:

  1. Eine klare Regelung, wann intensive Lichtquellen unter die Regelung der NiSV fallen;
  2. Einverständniserklärung des Kunden wird verbindlich, andere Dokumentationspflichten entfallen;
  3. Klarstellung, was unter der Weiterbildung verstanden wird;
  4. In der Schweiz erworbene V-NISSG Sachkunde wird in Deutschland anerkannt;
  5. Prüfungen dürfen nur noch von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle (PZS) durchgeführt werden;
  6. Ab 1.1.2024 müssen alle Fachkundenachweise durch eine akkreditierte PZS ausgestellt sein;
  7. Eine Aktualisierungsschulung ist geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte PZS anerkannt ist;
  8. Transkutane elektrische Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite entfällt der Nachweis eines Trainerscheins oder Übungsleiterscheins;
  9. “Fokussierter Ultraschall” wird aus dem Verordnungstext gestrichen;
  10. Wurde die Fachkunde an einer geeigneten Schule bis 31.12.2023 erfolgreich abgeschlossen, ist das Zertifikat bis zum 31.12.2025 gültig, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf;
  11. Eine Schule ist nicht geeignet, wenn die Anerkennung einer Schule aberkannt wurde (Zitate des BMUV: “Wenn die Schule die Anerkennung verloren hat, bedeutet das in der Regel, dass es ein Problem mit der Geeignetheit der Schulung gibt.” [ … ]  “Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist eine Schulung dann auch nicht geeignet – man kann dann mit der Schulung keine Fachkunde erwerben.”);
  12. Die Anlage 2 NiSV wird aufgehoben;
  13. Friseure und MTA/MFA sind vom Grundkurs Haut befreit;
  14. Keine fachärztliche Aufsicht wie z.B. Dermatologen bei der optischen Strahlung.

Noch völlig unbekannt ist, welchen Einfluss die Änderungsverordnung auf die Fachkunderichtlinie hat. Eine Akkreditierung nach der Fachkunderichtlinie vom 10. März 2022 kommt jedenfalls nicht infrage.

Die bisherige Praxis zeigt erhebliche Unterschiede in den Schulungsinhalten. Je nach Vorbildung und Kenntnissen einzelner Auditoren werden die Qualität und Menge der Lerninhalte unterschiedlich beurteilt. Hier erwartet die Branche eine Harmonisierung der Lerninhalte und einen Mindeststandard, der auf dem durchschnittlich erwartbaren Bildungsstand aufbaut.

Im Referentenentwurf fehlen Erläuterungen zu den bisherigen Qualitätsunterschieden der Prüfungsfragen der PZS. Die bisherige Praxis zeigt, dass es kein Verfahren gibt, die Ungeeignetheit der Prüfungsfragen und der eingesetzten elektronischen Hilfsmittel zu überprüfen. Elektronische Prüfungssoftware muss einer anerkannten und unabhängigen Softwarevalidierung unterzogen werden, bevor sie für Prüfungen eingesetzt werden darf. Die Auswertung der Prüfungsfragen ist nicht reguliert und lässt große Unterschiede zu. Die PZS müssen ihre Durchfallquoten veröffentlichen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die PZN für die Prüfung zu wählen. Nicht geregelt ist der Begriff der „multiple Choice“ (MC) Prüfung. PZN haben in der Vergangenheit sowohl MC Prüfungen als auch „single Choice“ zugelassen. Dies ist eine Abweichung zur Fachkunderichtlinie, die diese Unterscheidung nicht trifft. Hier besteht weiterer Regelungsbedarf.

Erwartet wird ein Verfahren, dass es erlaubt, unabhängig von der anerkannten Schule oder der PZS bundesweit einheitliche Prüfungen abzulegen. Die DEGEUK regt an, einen Prüfungsausschuss zu bilden, der Prüfungsfragen bundesweit harmonisiert.

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