Erwerb der NiSV-Fachkunde

zuletzt aktualisiert am 16. August 2020

DEGEUK eV bietet Informationen aus erster Hand.

Zusammenfassung für Schnellleser:

  • Vollzugsbehörden nehmen Stellung zur Anerkennung der NiSV-Fachkunde;
  • Nur durch DAkkS-akkreditierte Prüfungsstelle ausgestellte Teilnahmebestätigung löst eine Vermutungswirkung aus;
  • Anerkennung von Fachkunde ohne Personenzertifizierung nur durch Einzelprüfung;
  • Der Antragsteller (Anwender) muss die Kosten für die Einzelprüfung selbst tragen;
  • BMU/Länder-Beschluss zur Akkreditierung veröffentlicht;
  • Termine bleiben wie geplant.

Zwischen dem 16. und 20. Juni 2020 wurden die zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer im Rahmen einer DEGEUK-Anfrage angeschrieben und um die Beantwortung dringender Fragen zur Anerkennung von NiSV-Sachkunde gebeten.

Grundsätzlich muss eine Person, die eine Anwendung nach NiSV durchführt, über die erforderliche Fachkunde verfügen und diese nachweisen können. Die erforderliche Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung, erworben werden. Was eine geeignete Schulung ist, richtet sich im Wesentlichen nach der NiSV und ist in der NiSV Fachkunderichtlinie festgelegt.

Auf der Grundlage der NiSV Fachkunderichtlinie und unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO / IEC 17024 wurde ein “Technisches Modul Akkreditierung NiSV” entwickelt, das derzeit zur Beschlussfassung ansteht. Das BMU hat angekündigt, dass der Beschluss nach seiner Verabschiedung auf der Internetseite des BMU veröffentlicht wird.

Die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS hat am 13. August 2020 auf der Grundlage des Fachmoduls Akkreditierung NiSV und nach einem Beschluss der Bundesländer ein Akkreditierungsverfahren für Personenzertifizierungsstellen nach ISO 17024 eröffnet.

Die nach dem NiSV-Akkreditierungsmodul akkreditierten Personenzertifizierungsstellen bescheinigen die Fachkunde im Sinne der NiSV, wenn die entsprechenden Anforderungen von den Absolventen der entsprechenden Schulungen erfüllt werden.

Sobald uns akkreditierte NiSV-Zertifizierungsstellen bekannt sind, werden wir an dieser Stelle berichten.

Die folgende Tabelle zeigt die von der DEGEUK gestellten Fragen und die Antworten der Länder in der Reihenfolge des Eingangs der Fragen. Die Tabelle wird ständig aktualisiert, sowie wir weitere Antworten von den Vollzugsbehörden der Länder erhalten.

 

  Zustand

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

 

Erkennt Ihre Behörde Ausbildungs- und Prüfungszeugnisse von Absolventen an, die ihre Fortbildung nicht bei akkreditierten Bildungsträgern absolviert haben?

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Vollzugsbehörde von der Erfüllung der NiSV-Fachkunde ausgehen kann, wenn die Teilnahmebestätigung von einer nicht akkreditierten Bildungseinrichtung ausgestellt wurde?

 

Die Frist für die Einreichung der Sachkundenachweise ist der 31. Dezember 2021. Was wären die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Ausführung ausgesetzt werden kann?

 

Planen Sie, für die NiSV eine Korona-Minderungsvorschrift ähnlich der MDR EU 2017/745 zu erlassen?

 

Hessen

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 

Abschnitt III 2

 



Eine formale Zertifizierung oder behördliche Zulassung von Schulungsanbietern oder Kursen gibt es nicht. Der Sachkundenachweis durch eine von der DAkkS akkreditierte Personenzertifizierungsstelle bedeutet eine erhebliche Vereinfachung des Sachkundenachweises gegenüber den zuständigen Behörden und führt damit auch zu mehr Rechtssicherheit für die Nachweispflichtigen.

 

Grundsätzlich können Fachkundenachweise auch von Personen anerkannt werden, die ihre Ausbildung nicht bei Schulungsanbietern absolviert haben, die von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle überprüft wurden. In diesem Fall führt die Behörde eine Einzelfallprüfung durch. Da die Einzelfallprüfung wesentlich umfangreicher ist, entstehen für den Anwender zusätzliche Verwaltungskosten. Außerdem verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.

Eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern findet derzeit statt. Insofern ist nicht zu befürchten, dass der Termin 31.12.21 nicht eingehalten werden kann. Es besteht daher kein Grund, den Vollzug auszusetzen.

 

Diesbezüglich möchte ich Sie an das BMU verweisen, da eine Mäßigung oder Verschiebung des Inkrafttretens der NiSV nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich wäre. Wir sind derzeit Es gibt keine Hinweise darauf, dass das BMU als Verordnungsgeber bereits die Initiative ergreifen würde.

Schleswig-Holstein

Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend, Familie und Senioren
Referat Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt VIII 232

Nein

Nicht zutreffend, siehe
Antwort auf Frage 1

Eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern hierzu findet derzeit statt, die Frist endet heute [Anm. 30.6.2020]. Insofern steht nicht zu befürchten, dass der Termin 31.12.21 nicht eingehalten werden kann. Für eine Aussetzung des Vollzugs besteht somit keine Veranlassung.

 

NRW

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Pharmazie, Medizinprodukte (IV B 5)

Eine behördliche Anerkennung von Bildungsträgern ist in der NiSV nicht vorgesehen. Sofern andere Nachweise vorgelegt werden ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus den Inhalten ergibt, dass die betreffenden Anforderungen der NiSV erfüllt sind und der Anwender der Anlage befähigt ist, das Behandlungsverfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidbare Risiken sachgerecht zu minimieren.

 

Nach der NiSV kann die jeweilige Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus – oder Weiterbildung erworben werden . Das Vorliegen der jeweils erforderlichen Fachkunde NiSV wird vermutet, wenn die Fachkunde des Anwenders der Anlage durch Vorlage eines Zertifikates einer von der DAkkS nach dem Fachmodul Akkreditierung NiSV akkreditierten Personenzertifizierungsstelle nachgewiesen wird.

 

Ein Beschluss wird zeitnah erfolgen.

 

 Saarland

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz

Geschäftsbereich 4

Arbeitssicherheit und technischer Verbraucherschutz

 

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes (LUA) erkennt auch Fachkundekurse an, die nicht von akkreditierten Anbietern durchgeführt werden.

Da die Fachkundekurse bei akkreditierten Anbietern eine Vermutungswirkung auslösen, wird dadurch jedoch der Aufwand der Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde reduziert.

Die Vermutungswirkung gilt nur bei Fachkundekursen durch akkreditierten Anbieter. Grundsätzlich sind Fachkundekurse nach den Bestimmungen entsprechend der Anlage 3 der NiSV durchzuführen. Konkretisierte Anforderungen an Schulungen sind in der „Bekanntmachung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt vom 6.März 2020 genannt.

Es werden an die Lehrenden Anforderungen gestellt die im Rahmen der Überwachung überprüft werden. Auch hier gilt die Vermutungswirkung.

Zu den Fragen 3 und 4 kann das LUA als Überwachungsbehörde keine Aussagen treffen, da Regelungen in diesen Bereichen dem Bund obliegen.

Siehe Antwort Frage 3

Berlin

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

 Referat  IIE

Rückmeldung erfolgt von Fachabteilung      

Baden-Württemberg

Ministerium für Soziales und Integration
Baden-Württemberg

Siehe Hessen Siehe Hessen Siehe Hessen Siehe Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Mecklenburg-Vorpommern

 

Siehe Hessen Siehe Hessen Siehe Hessen Siehe Hessen

Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Referat 25 | Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt

Siehe Hessen Siehe Hessen Siehe Hessen

Siehe Hessen

 

Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit
und Gleichstellung
Ref. 401 – Öffentlicher Gesundheitsdienst, übertragbare
Krankheiten, Umwelthygiene, medizinischer Zivil-
und Katastrophenschutz

Siehe Hessen

Siehe Hessen Siehe Hessen Siehe Hessen

Bayern

Bayerisches Staatsministerium für

Umwelt und Verbraucherschutz

Referat 33 – Technischer Gefahrenschutz

in der Gewerbeaufsicht

Siehe Hessen

Ergänzend möchten wir Ihnen noch mitteilen, dass die endgültige Entscheidung für den künftigen Vollzug der NiSV im Bundesland Bayern noch nicht entschieden ist.

     

 Sachsen-Anhalt

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 32 – Technischer und stoffbezogener Arbeitsschutz

 

 

 Keine Antwort

Hinweis:  Das Land Sachsen-Anhalt hat der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) nicht zugestimmt.

     
Rheinland-Pfalz
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Rheinland-Pfalz, Referat 1062, Physikalische Einwirkungen in der Umwelt
 Keine Antwort      

Thüringen 

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat 54, Arbeitsschutz

Keine Antwort      

Brandenburg

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 15 – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Produktsicherheit

Keine Antwort      
Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Referat 44 (Pharmazie, Umwelthygiene und Toxikologie)
Keine Antwort      

Hamburg

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Eine Akkreditierung von Bildungs- oder Schulungsträgern ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist geplant, dass von der DAkkS nach dem Fachmodul Akkreditierung NiSV akkreditierte Personenzertifizierungsstellen Zertifikate für den Erwerb der Fachkunde ausstellen können. Diese Personenzertifizierungsstellen können mit den Bildungs- und Schulungsträgern identisch sein. Ich beantworte Ihre Fragen entsprechend dieser Klarstellung.

Das Vorliegen der jeweils erforderlichen Fachkunde nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 NiSV wird vermutet, wenn die Fachkunde des Anwenders der Anlage durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben wurde und durch Vorlage eines Zertifikates einer von der DAkkS nach dem Fachmodul Akkreditierung NiSV akkreditierten Personenzertifizierungsstelle nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines Zertifikats die Überprüfung im Einzelfall durch die zuständige Behörde in der Regel entfallen kann.

 

Eine Vermutung des Vorliegens der Fachkunde ohne Zertifikat ist nicht möglich, sondern muss ggf. im Einzelfall geprüft werden.

 

Grundsätzlich ist eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Personenzertifizierungsstelle nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Fachkunde durch die Behörde. Das Fachkundezertifikat stellt für den behördlichen Vollzug eine erhebliche Vereinfachung und Erleichterung und für den Betreiber und/oder Fachkundeinhaber ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit dar.

 

Für eine Aussetzung des Vollzugs besteht derzeit keine Veranlassung.