NiSV Betreiberpflichten – Geräteanzeige

Am 31.12.2020 tritt die NiSV in Kraft und spätestens am 31.3.2021 müssen die Geräte beiden Vollzugsbehörden gemeldet werden, die bereits am 31.12.2020 betrieben wurden.

Kaum einem Betreiber ist bewusst, welche Daten und Informationen die Vollzugsbehörden von den Betreibern für die Geräte verlangen. DEGEUK hat nachgefragt und eine mit dem Bund und den Ländern abgestimmte Antwort erhalten.

Wir stellen hier unsere Fragen und die Antworten der Behörde vor. Auf der Basis dieser Informationen haben wir ein Formular für alle Betroffenen bereitgestellt, um die Betreiberpflicht nach §3 (3) NiSV erfüllen zu können.

DEGEUK: Welche Angaben zur Identifikation einer Anlage sind gefordert?

Antwort: Folgende Daten werden i.d.R. abgefragt:

 

  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Art der Anlage oder des Kombinationsgerätes (Bei Kombigeräten sind alle freigeschalteten bzw. zur Verfügung stehenden  Wirkungs- u. Funktionsweisen anzugeben)
  • Hersteller, Modell- oder Typbezeichnung, Seriennummer
  • Verwendungszweck bzw. Anwendung
  • Kontaktdaten zu Geschäftsführung

DEGEUK: Wenn Hersteller/ Inverkehrbringer behaupten die Geräte seien unterhalb der Grenzwerte §2 ff NiSV, welche Nachweise fordert die Behörde von den Betreibern?

Antwort:Nachweise können z. B. Konformitätserklärung und/oder  Bedienungsanleitung sein. Verantwortlich für die Angaben von technischen Daten, Wirkungsweise, usw. sind die Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Werden diesbezüglich falsche Angaben gemacht, haben Hersteller bzw. Inverkehrbringer auch die rechtlichen Konsequenzen zu tragen.

DEGEUK: Ist die Interpretation der NiSV dahingehend richtig, dass kein einzelner Parameter einer Anlage bei der Anzeige fehlen darf?

Antwort: Liegen tatsächlich keine Informationen über die Wirkung- und Funktionsweise sowie  keine technische Daten eines Gerätes vor, besteht evtl. der Verdacht, dass das Gerät nicht gesetzeskonform in Verkehr gebracht worden ist. Auch können die Betreiberpflichten (Anzeige, Unterweisung, Dokumentation, Fachkunde) nicht erfüllt werden. In jedem Fall ist der Betreiber in der Pflicht, für die von ihm betriebenen Anlagen über die benötigten Informationen zu verfügen, da es sich hierbei um Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage handelt (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 1 NiSV in Verbindung mit § 2 Absatz 1 NiSV). Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auch anzuzeigen (vgl. § 3 Absatz 3 Satz 2 NiSV). Fehlen diese Angaben, wäre die Anzeige als unvollständig anzusehen, was als Ordnungswidrigkeit gewertet werden könnte (vgl. § 12 Nummer 6 NiSV). Vor einen Neukauf oder Übernahme eines Gerätes sollte daher die Bereitstellung diese Informationen unbedingt überprüft werden. Bei Altgeräten kann in Einzelfällen das Betreiben des Gerätes in Frage gestellt werden.

DEGEUK: Wie sollen die Daten übermittelt werden? Gibt es eine elektronische Schnittelle für die Übermittlung oder ist diese geplant?

AntwortDie Informationen werden über analoge und digitale Formulare erfasst. Ich gehe davon aus, das die Formulare in allen Bundesländer rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.

[Anm.: Das Land Hessen hat bereits ein Formular ins Netz gestellt. Bitte hier klicken ]

Formulare zum Download

Betreiberpflicht NiSV §3 (3) Anzeige der Anlagen mit Anleitung und Ausfüllhilfe.

Zur Erfassung der Daten stehen deutsche und englischsprachige Formulare als Download zur freien Verfügung.

Datenerfassungs-Formulare
Geräterfassung DE https://old.degeuk.org/wp-content/uploads/2020/11/Formular_Ger%C3%A4tebewertung_NiSV_DE.pdf
Geräterfassung EN https://old.degeuk.org/wp-content/uploads/2020/11/Form_device_evaluation_EN.pdf
NiSV freie Geräte DE https://old.degeuk.org/wp-content/uploads/2020/11/Formular_Meldefreies_Ger%C3%A4t_DE.pdf
NiSV freie Geräte EN https://old.degeuk.org/wp-content/uploads/2020/11/Form_NiSV-free_device_EN.pdf