Reaktion auf Berufsverbot für das Kosmetikergewerbe

  • PRESSEMITTEILUNG
    04.01.2021

DEGEUK fordert Bundesumweltministerin Svenja Schulze auf, die Fristen der NiSV zu verschieben.

Am 4.1.2021 hat die Deutsche Gesellschaft für EU-Konformität e.V. (DEGEUK)* als Branchenverband der apparativen Kosmetik eine wichtige Forderung an die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Svenja Schulze, gerichtet. Gegenstand des Schreibens sind die bereits in Kraft getretenen Arztvorbehalte und bevorstehenden Anforderungen an den Erwerb von Fachkunde gemäß der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Nach dieser Verordnung dürfen ab dem 31.12.2021 wesentliche Behandlungen der apparativen Kosmetik mit Technologien wie Ultraschall, optische Strahlung (z.B. IPL- und Laser-Behandlungen), Radiofrequenz oder Elektrostimulation nur noch nach dem Nachweis einer anerkannten Fachkunde durchgeführt werden. Bereits zum 31.12.2020 unterstehen bestimmte Anwendungen, die in der NiSV beschrieben werden, zudem unter Arztvorbehalt und sind den Kosmetikdienstleistern somit untersagt.

Nach eingehender Darstellung der drastischen Konsequenzen für das Kosmetikergewerbe, unter den besonders erschwerenden Bedingungen der Corona-Pandemie, fordert DEGEUK die verantwortliche Bundesministerin Svenja Schulze (SPD) dazu auf, die Fristen für die Arztvorbehalte und geforderte Fachkunde um mindestens ein Jahr zu verschieben.
Als Begründung führt DEGEUK auf, dass angesichts der mannigfaltigen Verzögerungen seit der Veröffentlichung der relevanten Inhalte im Bundesanzeiger bisher noch keine anerkannten Fachkundeschulungen in den über 50.000 betroffenen Betrieben und den dort etwa 200.000 beschäftigten Fachkräften durchgeführt werden konnten. Das Kosmetikergewerbe hatte auf die Umstände, die zu diesen Verzögerungen führten, selbst keinerlei Einfluss.
Als hauptsächliche Ursachen für die Verzögerungen nennt die DEGEUK die folgenden Ereignisse:

– 9 Monate Pandemie, die von außergewöhnlich erheblichen betrieblichen Störungen begleitet waren, darunter 4 Monate Komplett-Berufsausübungsverbot für das Kosmetiker-Gewerbe in Deutschland (Lockdown).

– Erheblich verzögerte Festlegung von internen Handlungsanweisungen an die staatlichen Vollzugsbehörden, um so ein bundesweit einheitliches Verwaltungshandeln zu ermöglichen; hierdurch waren Orientierungshilfen z.B. für interessierte Fachkreise, etwa zur Planung von Schulungen zum Erwerb der nach der NiSV erforderlichen Fachkunde monatelang erschwert.

– Das geplante Akkreditierungsverfahren unter Berücksichtigung der Fachinhalte der DIN EN ISO/IEC 17024 hat sich ebenfalls massiv verzögert.

– Bisher ist eine Akkreditierung, wie sie von den Vollzugsbehörden gefordert ist, durch die mit dieser Aufgabe betraute Akkreditierungsstelle DAkkS noch nicht möglich.

– Wann mit einer Akkreditierung gerechnet werden kann, ist nicht absehbar.

– Damit fehlt die notwendige Infrastruktur zur Ausbildung der betroffenen Anwenderkreise.

Da es noch keine akkreditierten Prüfeinrichtungen und anerkannten Schulungsträger gibt, ist es für die Kosmetikbetriebe bis heute unmöglich, den Forderungen der NiSV und der Vollzugsbehörden nachzukommen und sich auf die Erbringung eines sicher anerkannten Fachkundenachweises vorzubereiten.

Weiter führt DEGEUK an, dass es in der kurzen verbleibenden Zeit auch nicht mehr möglich sein wird, die flächendeckende Schulungsinfrastruktur zu errichten, die notwendig ist, um wöchentlich weit über 1.000 Absolventen die Fachkundeprüfung bestehen zu lassen, jeweils nach wochenlanger Ausbildung überwiegend in Präsenzunterricht.
Darüber hinaus wären die Schulungen mit Kosten von mehreren Tausend Euro pro Person und Fachkundemodul verbunden. Hinzu kämen die Kosten für wochenlange Hotelunterkunft und Verpflegung. Währenddessen müssten die Betriebe gleichzeitig geschlossen werden, und dies nach einem monatelangen Lockdown.
Andererseits können sich die Kosmetikstudios auch nicht erlauben, die betroffenen Behandlungen einfach einzustellen, da sie ein wesentliches Geschäftsfeld darstellen und zudem oft noch Leasingverträge weiter bedient werden müssen. Daher bedeuten die unerfüllbaren Forderungen der NiSV eine existenzbedrohende Gefährdung für einen erheblichen Teil der Betriebe.
Aufgrund der dargelegten Verzögerungen war die gesetzte zweijährige Frist nicht ausreichend, damit sich die Branche auf die neue Verordnung vorbereiten konnte. Daher weist DEGEUK darauf hin, dass unter den gegebenen Bedingungen der kompletten Branche in Deutschland bereits in Teilen ein FAKTISCHES BERUFSVERBOT droht.
Den Endkunden bliebe zur Fortführung ihrer kosmetischen Behandlungen ohne Gesundheitsbezug (!) dann nur noch der Weg zum Arzt. Dies kommentiert DEGEUK wie folgt:

„Es kann doch nicht im Interesse des Verordnungsgebers liegen, nicht nur den Betroffenen den Rest der Hoffnung auf eine erfolgreiche Abwicklung langjähriger Existenz im Bereich körpernaher Anwendungen zu nehmen, sondern auch stattdessen einem Großteil der Bevölkerung in wirtschaftlich angespannter Phase die gleiche Behandlung zum viel höheren Preis bei den Ärzten zuzumuten!“

Der Branchenverband DEGEUK hofft, dass das Kosmetikergewerbe und die verwandten Berufsgruppen Gehör finden und die zuständige Umweltministerin Svenja Schulze eine Fristverlängerung und Überarbeitung der betreffenden Vorschriften in die Wege leitet.

Pressekontakt:
Dr. Eckhard Rumpf
Deutsche Gesellschaft für EU-Konformität (DEGEUK) e.V., Alt Eschersheim 79, 60433 Frankfurt am Main
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