Zertifizierte Masken zu fairen Preisen

Liebe Mitglieder,

FFP2 und FFP3 filtrierende Halbmasken sind dieser Tage ein knappes Gut. Nicht nur für medizinisches Personal, sondern auch Anwendern mit körpernahen Behandlungen sind FFP2-Masken zwingend vorgeschrieben. Nur mit diesen Masken schützt man sich selbst und andere vor Ansteckung in der aktiven COVID-19 Phase.

Dennoch scheint es ein Überangebot für FFP2/3-Halbmasken ohne Ausatemventil zu geben, die meist sofort lieferbar sind. Nach umfangreichen Recherchen, Testkäufen und Behördenkommunikation haben wir erschüttert feststellen müssen, dass keine der von uns näher betrachten Schutzmasken verkehrsfähig war. Im Klartext: Die ausgelobte Schutzwirkung ist nicht nachgewiesen.  

Als Verband, der die Interessen der Kosmetikerinnen und Anwenderinnen körpernaher Behandlungen wahrnimmt, hat der Gesundheitsschutz unserer Mitglieder höchste Priorität.

Wir haben nach stringenter Prüfung den ersten Lieferanten* für den Verkauf an unsere Mitglieder zugelassen. Die Schutzmasken wurden auf ihre Filtereigenschaften von einem akkreditierten Prüflabor in Deutschland geprüft und der BfArM zugelassenen.  

Die Echtheit und Gültigkeit** der bestellten Schutzmasken, kann jederzeit im Bestellformular des Lieferanten eingesehen und aktuell vor jeder Bestellung überprüft werden.  

Die Preise sind für die Mitglieder der DEGEUK fair ausgehandelt. Mit dem Erlös jeder verkauften Maske gehen 10% als Förderbeitrag an den Verband.  

Bestellungen https://devconmedical.com/degeuk/

*) Wegen des hohen Bedarfs an Schutzmasken bitten wir Lieferanten mit Sonderzulassungen ihre Angebote an den Verband zu stellen.

**) Das BfArM genehmigt mit der Sonderzulassung nach § 7 Abs. 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) und Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) das Inverkehrbringen der o.g. Produkte als Medizinprodukte. Dies wird mittels Bescheid zeitlich befristet. Wenn die Befristung abläuft, dürfen diese Produkte vom Inhaber der Sonderzulassung, dem Verantwortlichen nach § 5 Medizinproduktegesetz (MPG) nicht mehr in Verkehr gebracht werden, auch wenn sich die Produkte bereits in seinem Lager befinden. aktualisiert am 8.7.2020