DEGEUK’s Schwarze Liste der Geräte ist rechtskräftig

 

Nicht nur aktive Medizingeräte müssen über eine formelle Zulassungsdokumentation verfügen. Auch nicht-Medizingeräte, die für kosmetischen Behandlungen eingesetzt werden müssen über Dokumentation verfügen, dass die Geräte richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurden. Ohne diesen Nachweis sind Geräte potenziell gefährlich und dürfen keinesfalls vom Anwender in Betrieb genommen werden.

Die Deutsche Gesellschaft für EU-Konformität e.V. hat bereits sehr früh erkannt, dass es auch einen Bedarf gibt nicht-medizinische Geräte, die nachweislich von den Herstellern mit gefälschten Papieren und Prüfzeichenmissbrauch in Verkehr gebracht werden öffentlich zu machen. Solche sogenannte “Schwarzen Listen” über illegale Inverkehrbringung von Medizingeräten findet man auf vielen Webseiten der Prüfinstitute.

Sicherheit kostet Geld und drückt auf die Marge. Deshalb ist mancher Anbieter geneigt elektrische Behandlungsgeräte ohne Sicherheitsprüfung ahnungslosen Anwendern anzubieten. Auch die schönste Broschüre soll nicht darüber hinwegtäuschen, das es immer wieder Versuche gibt, die Anwender über die Sicherheit der Geräte zu täuschen.

Es dauerte nicht lange bis ein Anbieter, der von sich selbst behauptet, der Marktführer apparativer Kosmetik zu sein dem Verband eine Unterlassungserklärung schickte. Der Verband solle unterlassen, die Gerätezertifikate des Anbieters als Fälschungen zu bezeichnen und in einer Schwarzen Liste zu veröffentlichen. Sicher das Richtige zu tun hat der Verband eine Klage vor dem LG Düsseldorf bereits in der 1. Instanz gewonnen. Die Beweise waren dermaßen erdrückend, dass der Kläger auf eine Berufung verzichtete. Das Urteil vom 26.6.2019, 12 O 108/18 LG Düsseldorf ist somit rechtskräftig.