Was ist die NISV?

Die NISV regelt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Ultraschall bei der Anwendung an Menschen. Die NiSV beabsichtigt einen höheren Verbraucherschutz für gewerbliche, nicht-medizinische Behandlungen. In der NiSV werden risikogeneigte Technologien, wie die optische und elektromagnetische Strahlung, aber auch Ultraschall und Magnetfeldbehandlungen geregelt. Nicht eröffnet sind Kälte- und Wärmebehandlungen sowie rein mechanische Verfahren wie z.B. die Stoßwelle.

Wie wirkt sich die NISV in der Kosmetik aus?

Anwender und Betreiber von Anlagen (Geräte), die gewerblich für nicht-medizinische Behandlungen eingesetzt werden, müssen umfangreiche Betreiberpflichten erfüllen. Diese umfassen u.a. die Dokumentation der durchgeführten Behandlungen am Kunden. Seit dem 01.01.2021 müssen neu erworbene Anlagen den Aufsichtsbehörden angezeigt werden. Neu beschaffte Anlagen müssen spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme angezeigt werden (siehe unsere diesbezügliche Pressemitteilung). Sollten bereits Geräte vor dem 31.12.2020 betrieben worden sein, so hätten diese spätestens zum 31.03.2021 bei den Vollzugsbehörden der Länder gemeldet werden müssen. Die Anmeldeformulare können je nach Bundesland unterschiedlich sein. Sollte kein Formular bei der Behörde hinterlegt sein, kann unser Formular alternativ zur Anmeldung genutzt werden. 

Betroffene der NiSV Fachkunde

Nach dem 31.12.2022 müssen die von der NiSV Betroffenen einen Fachkundeerwerb den Behörden nachweisen. Bei Kombigeräten, die in mehrere Anlagetypen fallen, müssen alle betroffenen Fachkundemodule nachgewiesen werden. Die Fachkunde ist von jedem Anwender, der NiSV-Anlagen gewerblich einsetzt nachzuweisen. Dies sind neben Kosmetikern auch die Verkäufer von Geräten, wenn diese Probebehandlungen durchführen.

Der Fachkundenachweis verfällt nach 5 Jahren, wenn nicht eine Auffrischungs-Fortbildung nachgewiesen wird. Die Fortbildung umfasst 8 Lerneinheiten und darf in virtueller Präsenz durchgeführt werden.

Alle Vorschriften der NISV sind bußgeldbewehrt.

Welche Möglichkeiten des NiSV-Fachkundeerwerbs gibt es und wie kann die Fachkunde nachgewiesen werden?

Der Gesetzgeber hat in der NiSV weder eine Regelung vorgesehen, wo der Fachkundeerwerb stattfinden soll, noch wie der Fachkundenachweis erbracht werden muss. Deshalb haben sich verschiedene Formen des Fachkundeerwerbs und unterschiedliche Formen des Fachkundenachweises am Schulungsmarkt etabliert.

Grundsätzlich wird die Fachkunde gemäß § 4 in Verbindung mit der Anlage 3 NiSV an einer Schule erworben. Am Ende der Schulung muss eine Prüfung in der jeweiligen Fachkunde bestanden werden. Darüber muss ein Nachweis geführt werden. Diesen Nachweis erhält der Lernende als Bestätigung von der Schule. Der Nachweis muss spätestens bis zum 31.12.2022 der Vollzugsbehörde meldet werden.

Die vorhandene Schulungskapazität reicht nicht aus, um alle von der NiSV Betroffenen fristgerecht zu schulen. Unter bestimmten Umständen kann die Vollzugsbehörde eine Weiterbehandlung mit NiSV-Anlagen dulden, wenn kein Fachkundenachweis vorliegt. Wer noch keinen Nachweis hat, sollte sich umgehend an einer Schule anmelden und sich die Anmeldung schriftlich bestätigen lassen. Die DEGEUK kann Lernenden, die sich bemüht haben, die Fachkunde zu erwerben, jedoch noch keinen Fachkundenachweis helfen, eine Duldung durchzusetzen. Eine Duldung erlaubt übergangsweise, auch ohne Fachkundenachweis weiter arbeiten zu können.

Nachfolgend werden die unterschiedlichen Formen und  Möglichkeiten des Fachkundeerwerbs und der Fachkundenachweise beschrieben.

Fachkundeerwerb und Fachkundenachweis an einer Schule

Die NISV regelt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Ultraschall bei der Anwendung an Menschen. Die NiSV beabsichtigt einen höheren Verbraucherschutz für gewerbliche, nicht-medizinische Behandlungen. In der NiSV werden risikogeneigte Technologien, wie die optische und elektromagnetische Strahlung, aber auch Ultraschall und Magnetfeldbehandlungen geregelt. Nicht eröffnet sind Kälte- und Wärmebehandlungen sowie rein mechanische Verfahren wie z.B. die Stoßwelle.

Bei der Anmeldung prüft die Schule, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Fachkundeerwerb erfüllt. Liegen keine staatlich anerkannte Ausbildung zum Kosmetiker oder Kosmetikmeister oder liegen am 5. Dezember 2020 keine fünf Jahre berufliche Praxis vor, muss zunächst das Grundlagenmodul Haut absolviert werden.

Für das NiSV-Modul „Elektromagnetische Felder zur Stimulation” (ES) muss eine Trainer C Lizenz oder vergleichbare Qualifikation vorliegen, bevor das NiSV-Modul ES begonnen werden darf.

Der Lernende absolviert die Kurse des Fachkundemoduls und schließt den Erwerb mit einer Prüfung ab.

Die Schule bestätigt dem Lernenden, dass die entsprechende Fachkunde vollumfänglich den Vorgaben des Rahmenlehrplans der Fachkunderichtlinie in der Fassung vom 10. März 2022 entspricht.

Vollzugsbehörden können im eigenen Ermessen die Konformität zur Fachkunderichtlinie überprüfen. Die Behörde würde im Fall einer Überprüfung, die von der Schule gemachten Angaben auf Konformität zur Fachkunderichtlinie überprüfen. Diese Prüfung ist u.U. kostenpflichtig und sollte von der Schule, die den Fachkundenachweis ausgestellt hat übernommen werden.

Fachkundeerwerb an einer anerkannten Schule

Um den Vollzugsbehörden der Länder die Kontrolle der Fachkundenachweise zu erleichtern, können sich Schulen freiwillig durch eine akkreditierte Personenzertifizierungsstelle (PZS) anerkennen lassen. Die PZS stellt durch regelmäßige Audits sicher, dass die Fachkunde nach der entsprechenden NiSV-Fachkunderichtlinie durchgeführt wird. Die Prüfung wird vor der PZS abgelegt. Der Absolvent einer anerkannten Schule erhält eine Personenzertifizierung nach ISO 17024.

Es existieren zwei Varianten der Fachkunderichtlinie. In der 1. Variante führen die anerkannten Schulen die Kurse gemäß der Fachkunderichtlinie vom 16. März 2020, in der 2. Variante führen die Schulen die Kurse nach der Fachkunderichtlinie vom 10. März 2022 durch.

Der Unterschied zwischen den Varianten liegt in der Vereinfachung für den Lernenden, einen Teil der Kurse, statt in physischer Präsenz in virtueller Präsenz durchführen zu können. Wer sich für eine anerkannte Schule entscheidet, sollte wissen nach welcher Fachkunderichtlinie die Schule anerkannt wurde. Diese Information ist in zwei Schritten zu recherchieren. Im ersten Schritt findet man auf den Seiten der DAkkS die Akkreditierungsurkunde der PZS. Im Abschnitt „Normgrundlage / Referenz“ wird die Richtlinie angegeben, nach der die Schulen anerkannt wurden. Im zweiten Schritt sucht man auf den Seiten der PZS, die von ihr anerkannten Schulen. Nur Schulen, die nach der Fachkunderichtlinie vom 10.März 2022 anerkannt wurden, dürfen die Kurse in virtueller Präsenz durchführen.

Durch eine große Anzahl virtueller Präsenzveranstaltungen, die durch die Fachkunderichtlinie vom 10. März 2022 möglich wurde, erfahren Lernende eine erhebliche Vereinfachung des Unterrichts.

Das Schaubild zeigt den Ablauf des Fachkundenerwerbs an einer anerkannten Schule. Nach Abschluss des Fachkundeerwerbs kann der Lernende entscheiden, ob er die Prüfung vor einer PZS oder vor der Schule ablegen will.

Entscheidet sich der Lernende für eine Prüfung vor der PZS erhält er im Erfolgsfall von der PZS eine Personen-zertifizierung nach der ISO 17024. Die Bestätigung der Schule und das Zertifikat der PZS erzeugt bei der Vollzugsbehörde eine Konformitäts-vermutung. Die Schule wird von der Behörde nicht mehr kontrolliert.

Legt der Lernende keine ISO 17024 Zertifizierungsurkunde vor, könnte die Behörde die Konformität zur Fachkunderichtline überprüfen. Diese Prüfung ist kostenpflichtig und sollte von der Schule übernommen werden.

Fachkundeerwerb an einer zertifizierten Schule

Schulen können sich freiwillig von einer Zertifizierungsstelle nach der DIN ISO 29993 zertifizieren lassen. Mit einer Zertifizierung nach der DIN ISO 29993:2018 weist die Schule nach, dass die Qualität Ihrer Dienstleistung den höchsten internationalen Standards entspricht und regelmäßig geprüft wird – von der Planung über die Durchführung bis zur laufenden Verbesserung.

Die Norm unterstützt Schulen dabei, Ihre Lerndienstleistungen sowie deren Ergebnisse optimal auf die Bedürfnisse der Lernenden zuzuschneiden. Gleichzeitig leitet die Norm sie an, die eigenen Prozesse unter die Lupe zu nehmen sowie Verbesserungs- und Effizienzpotenziale aufzudecken.

Die DIN ISO Zertifizierung ist ein wirkungsvolles, vertrauensbildendes Instrument für Schulen, die jenseits der formalen Erwachsenenbildung aus-, weiter- und fortbilden. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 29993 bietet sich insbesondere dann an, wenn die hohe Qualität einer Lerndienstleistung im Fokus stehen soll und weniger die Organisation, die diese erbringt. Eine Zertifizierung kann Interessenten bei der fundierten Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Lerndienstleistung unterstützen.

Eine Kombination der Zertifizierungen der ISO 29993 in Verbindung mit der Normgrundlage der NiSV-Fachkunderichtlinie kann erhebliche Effizienzsteigerungen, bei gleichzeitiger Steigerung der Qualität erzielen. Anders als bei anerkannten Schulen von PZS, verfügen zertifizierte Schulen über identisches Lernmaterial. Die Prüfungsfragen sind exakt auf die Lerninhalte abgestimmt. Dadurch kann sich eine Schule, die sich nach beiden Normen zertifizieren lässt, effizienter gegenüber Wettbewerbern aufstellen.

Die Abbildung zeigt den prinzipiellen Ablauf dieser zertifizierten Schulform. Die Zertifizierungsstelle (nicht zu verwechseln mit der Personenzertifizierungsstelle) prüft die Schulorganisation auf die Einhaltung der Normgrundlage NiSV-Fachkunderichtlinie auf Konformität, in Verbindung mit der Prozessoptimierung der ISO-Norm.

Die Zertifizierungsstelle stellt durch regelmäßige Audits sicher, dass die Schule den Zertifizierungszustand dauerhaft einhält. Lerninhalte und Prüfungsfragen werden zentral gepflegt und ständig auf den neusten Stand gehalten.

Bei dieser Form des Fachkundenerwerbs kann der Lernende nach Abschluss des Fachkundemoduls die Prüfung vor der Zertifizierungsstelle oder bei der Schule unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle ablegen.

Der Lernende erhält im Erfolgsfall von der Zertifizierungsstelle einen Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung. Dieser Nachweis, zusammen mit der Bestätigung des NiSV-Fachkundeerwerbs der Schule, wird der  Vollzugsbehörde vorgelegt. Möglicherweise verlangt die Behörde zusätzliche Nachweise über die Konformität zur Fachkunderichtlinie. In diesem Fall sollte die Schule, die Prüfkosten übernehmen. 

Ein weiterer Vorteil bei dieser Schulform ist, die Zertifizierungsstelle speichert zentral alle ausgegebenen Urkunden der Lernenden. Auf der Urkunde ist ein QR Code, mit dem schnell und sicher die Gültigkeit der Urkunden überprüft werden kann. Auch wird so sichergestellt, dass die Lernenden rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Fachkundenachweise von der Zertifizierungsstelle oder Schule angeschrieben werden. 

Erwerb der Fachkunde bei einem anerkannten ausländischen Schulungsträger

Die Verordnung sieht in § 4 Abs. 3 NiSV vor, dass die Fachkunde auch bei einem ausländischen Schulungsträger erworben werden darf. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde die Gleichwertigkeit zur NiSV-Fachkunde. Diese Möglichkeit haben insb. Interessierte im grenznahem Bereich. Wenn keine NiSV-Schule in der Nähe ist, kann dies eine Alternative zum Fachkundeerwerb an einer deutschen Schule sein. So wird beispielsweise in der Schweiz, die Sachkunde nach der V-NISSG an akkreditierten Schulen erworben.