Medizingeräte Im- und Export in die Schweiz
✕
  • NEWS
  • SEKTOREN
  • NISV
    • NISV Überblick
    • Die FAQ zur NiSV
    • NiSV-Begriffe
    • NISV-Betreiberpflichten
    • Zertifizierungen
    • V-NISSG Portal der Schweiz
  • AKTIVITÄTEN
  • ZERTIPEDIA
  • PUBLIKATIONEN
  • ÜBER UNS
  • SUCHEN
  • NEWS
  • SEKTOREN
  • NISV
    • NISV Überblick
    • Die FAQ zur NiSV
    • NiSV-Begriffe
    • NISV-Betreiberpflichten
    • Zertifizierungen
    • V-NISSG Portal der Schweiz
  • AKTIVITÄTEN
  • ZERTIPEDIA
  • PUBLIKATIONEN
  • ÜBER UNS
  • SUCHEN
✕
Medizingeräte Im- und Export in die Schweiz
✕
  • NEWS
  • SEKTOREN
  • NISV
    • NISV Überblick
    • Die FAQ zur NiSV
    • NiSV-Begriffe
    • NISV-Betreiberpflichten
    • Zertifizierungen
    • V-NISSG Portal der Schweiz
  • AKTIVITÄTEN
  • ZERTIPEDIA
  • PUBLIKATIONEN
  • ÜBER UNS
  • SUCHEN
  • NEWS
  • SEKTOREN
  • NISV
    • NISV Überblick
    • Die FAQ zur NiSV
    • NiSV-Begriffe
    • NISV-Betreiberpflichten
    • Zertifizierungen
    • V-NISSG Portal der Schweiz
  • AKTIVITÄTEN
  • ZERTIPEDIA
  • PUBLIKATIONEN
  • ÜBER UNS
  • SUCHEN

Medizingeräte Im- und Export in die Schweiz

  • Home
  • News
  • Medizingeräte Im- und Export in die Schweiz
Fakten zum Fachkundeerwerb und -nachweis
18. Dezember 2022
UV-Licht Nageltrockner
24. Januar 2023
Published by degeuk on 7. Januar 2023
Categories
Allgemein
Tags

Medizingeräte Im- und Export in die Schweiz

 

Das sollen die Wirtschaftsakteure jetzt beachten.

Die Schweiz hat seit Ende Mai 2021 für Medizingeräte den Status eines EU-Drittlandes.

Daher ändern sich die Regeln für Hersteller, Händler und Anwender von Medizinprodukten, wie z.B. Haarentfernungslasern.  Die wichtigsten Regeln nachfolgend kurz dargestellt:

Importe in die Schweiz

Importeure von Medizingeräten, die ihren Sitz in der Schweiz haben müssen sich bei der SWISSMEDIC registrieren und zugelassen sein. Auch Händler werden wie Importeure behandelt.

Hat der Hersteller nicht seinen Sitz in der Schweiz, so dürfen seine Produkte nur in Verkehr gebracht werden, wenn er eine natürliche Person mit Sitz in der Schweiz bevollmächtigt hat. Der Bevollmächtigte muss schriftlich bestellt werden.  

Anders als in der MDR darf der Hersteller die technische Dokumentation auf Verlangen der Behörden direkt an die Swissmedic zustellen. Der Bevollmächtigte muss dabei nur sicherstellen, dass die Zustellung an die Swissmedic innerhalb von sieben Tagen erfolgt.

Auf den Geräten, die nicht in der EU hergestellt wurden darf auf den Typenschildern nicht mehr der EU REP genannt werden, sondern der CH REP. Die Kennzeichnung CE nnnn muss durch MD nnnn ersetzt werden.

Bei Importen aus der EU bleibt es bei der CE Kennzeichnung, allerdings mit der Nennung des CH REP.

Die Schweizer Medizinprodukteverordnung (MepV) wurde geändert und entspricht nun weitestgehend der MDR.

Die Registrierung des Bevollmächtigten muss bis spätestens 3 Monate nach dem erstmaligen Inverkehrbringen erfolgen. Änderungen sind innerhalb von einer Woche zu melden. Für Wirtschaftsakteure, die bereits vor dem 26.05.2021 MDR-konforme Medizinprodukte in Verkehr gebracht haben, gelten erweiterte Übergangsbestimmungen

Klasse I Produkte bis 31. Juli 2022 .

Klasse IIa und IIb bis 31. März 2022.

Exporte von der Schweiz in die EU

Schweizer Hersteller, die ihre Produkte in der EU in den Verkehr bringen wollen, werden wie Hersteller aus einem Drittland behandelt. Damit kommen umfangreiche neue Pflichten auf sie zu. So benötigen sie einen EU-Bevollmächtigten und einen Importeur.

Zudem sind sie wie alle anderen Unternehmen verpflichtet,

  • die Produkte und Wirtschaftsakteure in der EUDAMED zu registrieren,
  • Zwischenfälle zu melden,
  • eine Post-Market Surveillance zu betreiben und
  • die Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen (bei Produkten der Klassen I* und höher mit einer Benannten Stelle).

Sie profitieren aber auch von den Übergangsfristen der MDR.

Anwender von Medizinprodukten in der Schweiz

Achten Sie darauf nur Geräte von zugelassenen Wirtschaftsakteuren zu kaufen. Eine täglich aktualisierte Liste stellt die SWISSMEDIC bereit.

Hegen Sie Zweifel an der Konformität, wenden Sie sich bitte an die Schweizer Gesellschaft für Medizinische Kosmetik.

 |  Schlagwörter: 
Inverkehrbringung, MDR, MepV, Schweiz
 
Zum Jahreswechsel
V-NISSG Portal der Schweiz
Share
0
degeuk
degeuk

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über uns

Die Deutsche Gesellschaft für EU-Konformität (DEGEUK) e.V. unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der apparativen Kosmetik und ästhetischen Medizin bei der rechtssicheren Ausübung ihrer Tätigkeit und vertritt ihre Interessen vor Behörden.

Hauptnavigation

  • Home
  • VERWALTUNG
  • IMPRESSUM
  • MITGLIED WERDEN
  • MITGLIEDER PORTAL

Neueste Beiträge

  • Antwort auf Referentenentwurf
  • Das Handwerk informiert

Kontaktinformationen

Alt Eschersheim 79, 60433 Frankfurt am Main GERMANY
+49 69 96 86 98 09
info@degeuk.org

2015-2020 Deutsche Gesellschaft für EU Konformität e.V. All Rights Reserved 

Develop By Yugox.com

    gdpr-image
    This website uses cookies to improve your experience. By using this website you agree to our Data Protection Policy.
    Read more