Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die zeitweise fehlende Anerkennung eines NiSV-Schulungsanbieters nicht automatisch zur Rückzahlung der Kursgebühren führt. Maßgeblich waren die Rechtslage im Zeitpunkt der Schulung, der konkrete Schulungsvertrag und die Frage, ob die Teilnehmerin die angebotene Schulung vollständig abgeschlossen hatte.
Die Betreiberin eines Kosmetikstudios hatte bei einem Schulungsanbieter mehrere NiSV-Fachkundemodule gebucht. Hierzu gehörten Schulungen zu optischer Strahlung, elektromagnetischen Feldern und Ultraschall. Insgesamt zahlte sie 3.380,50 Euro.
Der Schulungsanbieter hatte im Jahr 2022 vorübergehend seine Anerkennung verloren. Die Teilnehmerin vertrat deshalb die Auffassung, der Anbieter könne ihr keinen wirksamen Fachkundenachweis mehr ausstellen. Sie verlangte die vollständige Rückzahlung der Kursgebühren.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihr zunächst recht. Das Landgericht Düsseldorf änderte diese Entscheidung jedoch im Berufungsverfahren und wies die Klage vollständig ab.
Nach Auffassung des Landgerichts kam es entscheidend auf die Rechtslage in den Jahren 2022 und 2023 an.
Bis Ende 2023 wurde die NiSV-Fachkunde grundsätzlich durch einen qualifizierten Schulungsnachweis des Schulungsanbieters nachgewiesen. Ein heutiges Fachkundezertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle war damals noch nicht zwingend erforderlich.
Der Schulungsanbieter schuldete deshalb nach dem damaligen Vertrag keinen Fachkundenachweis im heutigen Sinne, sondern die ordnungsgemäße Durchführung der Schulung einschließlich Abschlussprüfung und die anschließende Ausstellung eines Schulungsnachweises.
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass die Teilnehmerin weder den vorgesehenen Prüfungstermin noch einen angebotenen Ersatztermin wahrgenommen hatte. Soweit Schulungsinhalte noch in Präsenz nachgeholt werden mussten, hatte der Anbieter entsprechende Nachschulungen angeboten.
Eine vollständige Vertragserfüllung war daher weiterhin möglich. Der Schulungsanbieter hatte seine Leistung nach Auffassung des Gerichts weder endgültig verweigert noch unmöglich gemacht. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung und eine Rückzahlung der Kursgebühren lag deshalb nicht vor.
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede NiSV-Schulung unabhängig von ihrer Qualität oder der Anerkennung der Schule bezahlt werden muss.
Es zeigt vielmehr, dass ein Rückzahlungsanspruch stets vom Einzelfall abhängt. Zu prüfen sind insbesondere:
Wer eine Prüfung oder angebotene Nachschulung nicht wahrnimmt, kann regelmäßig nicht allein mit dem Argument eine Rückzahlung verlangen, die Schule habe ihre Leistung nicht vollständig erbracht.
Schulungsanbieter sollten in Werbung, Verträgen und Teilnahmeunterlagen eindeutig zwischen folgenden Begriffen unterscheiden:
Schulungsnachweis:
Dieser bestätigt, dass eine bestimmte Schulung mit festgelegten Inhalten und Lerneinheiten absolviert wurde.
NiSV-Fachkundezertifikat:
Dieses dient heute als behördlicher Nachweis der Fachkunde. Es darf nicht von der Schule selbst, sondern nur von einer hierfür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden.
Anerkennung des Schulungsanbieters:
Hierbei wird geprüft, ob die Schule und ihre Schulungen die Anforderungen der NiSV und der Fachkunderichtlinie erfüllen.
Unklare Formulierungen wie „Die Schule stellt das NiSV-Zertifikat aus“ sollten vermieden werden. Schulen sollten außerdem Anwesenheiten, Lernformen, praktische Übungen, Prüfungen, Ersatztermine und Nachschulungsangebote vollständig dokumentieren.
Das Urteil betrifft im Wesentlichen Schulungen und Vertragsvorgänge aus den Jahren 2022 und 2023. Es darf daher nicht ohne Weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen werden.
Seit dem 1. Januar 2026 genügt ein Schulungsnachweis grundsätzlich nicht mehr als behördlicher Nachweis der NiSV-Fachkunde. Der Fachkundenachweis erfolgt nun durch ein Zertifikat nach § 4a NiSV. Dieses Zertifikat darf nur von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden.
Für Schulungen nach heutiger Rechtslage muss der Schulungsanbieter nach § 4b NiSV durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle anerkannt sein. Die Anerkennung der Schule und die Zertifizierung der einzelnen Person sind dabei zwei unterschiedliche Verfahren.
Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Es bestätigt weder pauschal die Qualität eines bestimmten Schulungsanbieters noch erklärt es Schulungen ohne Anerkennung generell für zulässig.
Das Landgericht hat selbst darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine über den konkreten Fall hinausgehenden Bezüge aufweise. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2025, Az. 20 S 49/24, Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf, Az. 31 C 470/23.
