Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Änderung der NiSV vom 12.06.2023, die teilweise erst am 31.12.2023 in Kraft getreten ist, erhebliche Unsicherheiten entstanden sind. Der Gesetzgeber wollte mit der Verordnung sicherstellen, dass Schulungsnachweise, die unter den alten Bedingungen ausgestellt wurden, nicht benachteiligt werden. Dies spiegelt sich im §13 NiSV wider, der eine Übergangsregelung schafft.
Leider sind komplexe Rechtstexte nicht immer leicht und eindeutig zu verstehen. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Behörden zu verschiedenen Auslegungen und Verwaltungspraxen gelangen können. Auch die Zertifizierungsstellen stehen vor großen Herausforderungen bei der richtigen Interpretation der Verordnung.
Unser Anliegen ist es, dass Schulen, die sich nach der alten Verordnung orientiert und auf der geltenden Grundlage rechtskonform gearbeitet haben, geschützt werden. Es kann jedoch vorkommen, dass Fachkundenachweise, die vor dem 31.12.2023 gemäß den damaligen Vorgaben ausgestellt wurden, von den Überwachungsbehörden möglicherweise nicht korrekt eingeordnet werden.
Um dieses Problem zu lösen und die Rechtssicherheit zu fördern, setzt sich die DEGEUK mit dem BMUV in Verbindung, um hier Klarheit zu schaffen und Lösungen zu finden. Über die Ergebnisse werden wir an dieser Stelle berichten.