In der NiSV werden Begriffe verwendet, die ohne weitere Erklärung zu unterschiedlichen Auslegungen und damit verbundener Unsicherheit führen können.

Die Mitglieder und Experten der DEGEUK Arbeitsgruppen haben diese Begriffe aus öffentlich zugänglichen  Quellen recherchiert, sowie aus der Kommunikation zwischen dem Verband und den Stellen mit hoheitlichen Aufgaben  zitiert.

Die Begriffe, die Fundstelle, die Deutung und der Quelle werden transparent und kontextbezogen an dieser Stelle dokumentiert.

Hinweise und weitere Quellenangaben aus den Reihen der interessierten Kreise werden gerne in dieser Zusammenfassung aufgenommen. Bitte benutzen Sie das Kommentarfeld am Ende dieser Seite.

Wichtiger Hinweis: Die Interpretation und Deutung der aufgeführten Begriffe stellt keine Rechtssicherheit her und ersetzt keine juristische Beratung, selbst wenn Teile dieses Text von Juristen verfasst wurde.  

Begriff oder Formulierung Fundstelle Deutung Nachweis
Anlagen, Geräte  §§2 NiSV Anlagen sind Geräte, die unter die Regelung der NiSV fallen. Diese sind: Ultraschall, Laser, IPL, Hoch-, Niederfrequenz-, Gleich- und Wechselstromgeräte, sowie Magnetfeldgeräte. NiSV ff
Schulung  §4 (3)

 

Anlage 3 NiSV

Eine Schulung ist die umfangreiche grundsätzlichste Form der Vermittlung von Fachkunde, daher auch mit dem meisten inhaltlichen Umfang, so dass es am Ende einer Prüfung des Erfolges der Vermittlung bedarf. Rechtsgutachten

 

Ab Seite 18

Ausbildung §4 (3) NiSV Die Ausbildung ist weniger umfangreich und grundsätzlich als die Schulung, daher auch etwas weniger inhaltlicher Umfang. Rechtsgutachten

 

Ab Seite 21

Weiterbildung  §4 (3) NiSV Die Weiterbildung hat den geringsten Umfang, da hier die meisten grundsätzlichen Kenntnisse vorhanden sind, daher auch der geringere inhaltliche Umfang. Rechtsgutachten

 

Ab Seite 21

Fortbildung §4 (3) NiSV Bei Fortbildung sind die Kenntnisse der Fachkunde bereits vorhanden. Es werden nur die neuesten, aktuellen Erkenntnisse hinzugefügt, so dass hier der geringste inhaltliche Umfang vorhanden ist. Rechtsgutachten

 

Ab Seite 19

… bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, … §5, 6 und 9 NiSV Bleibt die Schädigung der Epidermis unerheblich und geht typischerweise nicht über eine leichte Erythembildung hinaus, fallen die Behandlungen folglich nicht unter Arztvorbehalt.

Länderabgestimmte Antwort 

vom 4.12.2020

mechanischer Index, thermischer Index §2 1. b) NiSV Diese Werte werden in der Ultraschalldiagnostik verwendet, um thermische und kavitative Effekte hinreichend evaluieren zu können. Sie haben beim therapeutischen US keine Aussagekraft und können  vernachlässigt werden. MI und TI

 

·         Die Bestimmung der Indizes für diagnostische Ultraschallgeräte erfolgt nach IEC 62359 (auf diese Norm wird in IEC 60601-2-37 referenziert).

·         Für die Physiotherapie ist die Prüfnorm IEC 61689 (auf diese Norm wird in IEC 60601-2-5 referenziert). Diese Norm gilt für Frequenzen 0,5MHz – 5 MHz.

·         Für niederfrequente (20kHz – 0,5MHz) Ultraschall-physiotherapiegeräte die Norm IEC 63009 herausgebracht. Diese ist anstatt der IEC 61689 anwendbar.

E-Learning 2.4 NiSV- Fachkunde-richtlinie E-learning Inhalte in der NiSV können im Selbststudium/Selbstlernen begleitet durch eine E-Learning-Plattform durchgeführt werden, 2.4. E-Learning In den Rahmenlehrplänen ist gekennzeichnet, welche Lerninhalte durch den Einsatz von E-Learning vermittelt werden können. E-Learning meint hier das interaktive Vermitteln von Lerninhalten, typischerweise webbasiert z.B. über einen PC, unabhängig vom Standort der Person, die die Inhalte online abruft. Eine geeignete E-Learning-Software sollte dabei zumindest abschnittsweise Gelegenheit geben, das gerade gelernte Wissen zu überprüfen, etwa durch interaktive Fragenblöcke am Ende eines Abschnitts.
Präsenzunterricht 2.1.2.Gruppengrößen, NiSV- Fachkunde-richtlinie 2.1.5.Sicherheitsausstattung

 

 (Fachmodul Akkreditierung NiSV

Laut ZFU ist Präsenzunterricht  gleichwertig zum bspw. Virtuellen Klassenzimmer, bzw.  als virtuellem Schulungsraum. 

Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.

 

 

Dieser Argumentation folgend sollte zwischen “klassischem“ E-Learning“ (ganz konkret dieser Begriff wird auch in den curricularen Anforderungen der NiSV punktuell benutzt) und virtuellen Online-Lernszenarien unterschieden werden. Sobald also eine synchrone Kommunikation online möglich ist, bspw. in einem Virtuellen Klassenzimmer, ist dies mit einer Präsenzveranstaltung gleichzusetzen.

Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)

Sowie Fernunterrichtsschutzgesetz