Die NISV legt den Geräteanwendern umfangreiche Betreiberpflichten auf. Das betrifft neben der Fachkundepflicht die Anmeldung der Geräte bei den Aufsichtsbehörden und darüber hinaus umfangreiche Dokumentationspflichten.

Dies betrifft die Bereiche

  • Behördenmeldung
  • Installation des Geräts
  • Funktionsfähigkeit im laufenden Betrieb
  • Kundenaufklärung
  • Dokumentation der Behandlung

 

Behördenmeldung

Mit dem Inkrafttreten der NiSV sind Meldepflichten wirksam geworden, die den Betreiber von NiSV Anlagen in eine Bringschuld den Behörden gegenüber versetzen. Bei eventuellen Prüfungen durch die zuständige Überwachungsbehörde sollte der Betreiber Antworten auf die folgenden Fragen haben:

  • Wurde das Gerät mit dem zutreffenden Formular der zuständigen Behörde gemeldet?
  • Gibt es ein System, das sicherstellt, dass ein neues Gerät 2 Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen
    Behörde gemeldet wird?
  • Ist/sind die Fachkunde (n) für diesen Gerätetyp der zuständigen Behörde gemeldet?
  • Ist die Fortbildung für diesen Gerätetyp der zuständigen Behörde gemeldet?

 

Installation

Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass

  • die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungsgemäß am Betriebsort installiert wird,
  • die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen wird,
  • die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die jeweilige Anwendung geeignet ist,

Dies muss schriftlich vollständig dokumentiert und belegt werden. Belege sind vorzuhalten, und zwar drei Jahre über die letzte Nutzung der Anlage hinaus.

Funktionsfähigkeit im laufenden Betrieb

Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass

  • die anwendende Person die Anlage vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft,
  • die Anlage regelmäßig durch Fachpersonal gewartet wird

Kundenaufklärung

Vor der Behandlung müssen Kunden aufgeklärt werden, insbesondere über

  • die Anwendung und ihre Wirkungen,
  • gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen
  • mögliche Alternativen zur Anwendung
  • die individuelle Grundlage bei der Feststzung der jeweiligen Anwendungsparameter
  • die mögliche Notwendigkeit einer fachärztlichen Abklärung

Zudem muss sichergestellt sein, dass die Kunden vor Nebenwirkungen geschützt sind, um Anwendungsrisiken zu minimieren, und es muss sichergestellt sein, dass Dritte vor Wirkungen der Strahlung der Anlage geschützt sind.

Dokumentation

Dokumentation der Installation

Die Durchführung der oben genannten Pflichten muss dokumentiert werden.

Dokumentation der Anwendung

Jede Behandlung muss im Detail dokumentiert werden. Gefordert sind

  • Art der Anwendung
  • Einverständniserklärung der Kunden
  • Art der jeweils genutzten Anlage, Details der jeweils eingestellten Parameter
  • individueller Behandlungsplan
  • ggf. Fotodokumentation
  • auftretende Nebenwirkungen
  • bei Nebenwirkungen: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene Maßnahmen
  • Meldung von Störungen und Nebenwirkungen an die Behörden
    • Der Verband hat eine

Checkliste

    bereitgestellt, die den Betroffen kurz aber vollständig Orientierungshilfe für die NiSV-Betreiberpflichten bietet.