Urteil mit Signalwirkung für den Verband und der gesamten Branche

 

Ein Urteil mit Signalwirkung für den Verband der apparativ arbeitenden Anwender und der gesamten Branche.

Die Deutsche Gesellschaft für EU Konformität e.V. (DEGEUK) arbeitet konsequent und entschlossen Geräte mit zweifelhafter Inverkehrbringung zu erkennen und bei Entdeckung das Ergebnis in einer Schwarzen Liste der Geräte zu veröffentlichen.

Durch derartige Geräte werden nicht nur die Anwender getäuscht, sondern der Wirtschaft selbst entsteht ein unbezifferter Schaden, der durch die Verbreitung illegal in Verkehr gebrachter Geräte entsteht. Die obligatorischen Nachweise einer Sicherheitsüberprüfung fehlt für derartige Geräte.

Passiert etwas mit den Geräten, steht der Anwender ohne Versicherungsschutz, denn für illegale Geräte haftet der Anwender mit seinem Privatvermögen.

Seriöse Hersteller und Importeure müssen zusehen, wie nicht EU konforme Geräte über fast alle Vertriebskanäle in den Markt geschleust werden und wundern sich über die verfallenden Marktpreise. Die Konformitätsverfahren stellen sicher, dass ein hoher Verbraucher- und Anwenderschutz gewährleistet ist. Wer sich diesem stringenten Verfahren entzieht, erzielt eine unfaire Vorteilsnahme gegenüber denjenigen, die sich ihrer Verantwortung gegenüber europäischen Kunden stellen.

Nur zu verständlich, dass es den Firmen, die den Markt mit illegalen Geräten fluten, die Arbeit des Verbandes unterbinden wollen. So geschehen bei einem Anbieter, der von sich selbst behauptet, der Marktführer apparativer Kosmetik zu sein. Der Abmahnung folgte eine Klage des Anbieters gegen die DEGEUK vor dem Landgericht Düsseldorf, man solle es unterlassen, die Gerätezertifikate des Anbieters als Fälschungen zu bezeichnen und in einer Schwarzen Liste zu veröffentlichen.

Die DEGEUK hat sich in dem Verfahren in der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf durchgesetzt. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter durfte sie zu Recht die betreffenden Geräte des Anbieters als Fälschungen bezeichnen und diese in einer Schwarzen Liste im Internet veröffentlichen. Die hierzu von der DEGEUK im Verfahren vorgelegten Beweise konnte der Anbieter nicht widerlegen. Im Urteil heißt es hierzu wortwörtlich:

„Die Beklagte (DEGEUK) bezweckt mit seiner Aussage die Wahrung lauteren Wettbewerbs und die Information der Verbraucher über Produkte, die nicht den Sicherheitsstandards der EU entsprechen. Damit nimmt er durch die streitgegenständlichen Äußerungen berechtigte Interessen wahr. Vor dem Hintergrund der prägnanten Warnung der Verbraucher vor möglicherweise unsicheren Elektrogeräten ist die Verwendung des Wortes „Fälschung“ auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen“.

Dem klagenden Anbieter steht nach Ansicht des Gerichts auch kein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu, weil die Abmahnung nicht berechtigt war. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.  

Urteil vom 26.6.2019, 12 O 108/18 LG Düsseldorf.