Die NiSV Fachkunde-Richtlinie des BMUV wurde am 10. März 2022 durch eine Veröffentlichung im Bundesanazeiger (BAnz AT 18.03.2022 B4) an vielen Stellen verändert und vereinfacht. Bei der Ultraschall Fachkunde wurden die praktischen Übungen verdopppelt. Im Vergleich zur Vorgängerversion wurden allerdings auch viele Änderungsvorschläge vom 22.06.2021 der DEGEUK umgesetzt. Ebenso ist in der aktualisierten Richtlinie eine Definition des Präsenzunterrichts zu finden, der sich mit unserer Auslegung deckt.
Die Änderungen im Einzelnen:
Richtlinie vom 16. März 2020 | Richtlinie vom 10.März 2022 |
2.4. Schulungsformen
Schulungen sollen grundsätzlich in physischer Präsenz stattfinden. Es ist möglich, unter Beachtung der jeweiligen besonderen Voraussetzungen, bestimmte Schulungsinhalte auch in virtueller Präsenz oder per E-Learning zu vermitteln. Hybridveranstaltungen (Mischung von virtueller und physischer Präsenz) sind nicht vorzusehen. |
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2.4.1. Schulungen in physischer Präsenz
Die Schulung in physischer Präsenz ist die klassische Form der Präsenzschulung, bei der sich Lehrende und Lernende gemeinsam in einem Raum befinden. Bei den Ausführungen in der vorliegenden Fachkunderichtlinie NiSV wird – sofern nicht anders angegeben – immer eine Schulung in physischer Präsenz vorausgesetzt. |
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2.4.2. Schulungen in virtueller Präsenz
Schulung in virtueller Präsenz meint hier eine Schulung per videokonferenzschaltung (bidirektionale, audiovisuelle Verbindung in Echtzeit): Die Lernenden müssen die Lehrenden zeitgleich sehen und hören können; die Lehrenden müssen die Lernenden zeitgleich sehen und hören können (synchrone Kommunikation). In den Rahmenlehrplänen ist gekennzeichnet, welche Inhalte auch in virtueller Präsenz vermittelt werden können. Für die Durchführung einer Schulung in virtueller Präsenz sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen: a) Das Konzept nach Abschnitt 2.1.1. ist im Hinblick auf die technischen Besonderheiten bei einerVideokonferenzschaltung zu ergänzen. Erforderlich sind mindestens Ausführungen zur Identifikation der Lernenden; Ausführungen über Anwesenheitskontrollen, insbesondere auch während der Schulung; ein methodisch-didaktisches Lernkonzept für Schulungen in virtueller Präsenz, insbesondere um den Austausch zwischen Lernenden und Lehrenden zu gewährleisten (Interaktivität); Regelungen zum Umgang mit technischen Störungen. b) Abweichend von Abschnitt 2.1.2. Buchstabe a) soll bei einer Schulung in virtueller Präsenz eine Gruppengröße von 15 nicht überschritten werden |
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2.4. E-Learning
In den Rahmenlehrplänen ist gekennzeichnet, welche Lerninhalte durch den Einsatz von E-Learning vermittelt werden können. E-Learning meint hier das interaktive Vermitteln von Lerninhalten, typischerweise webbasiert z.B. über einen PC, unabhängig vom Standort der Person, die die Inhalte online abruft. Eine geeignete E-Learning-Software sollte dabei zumindest abschnittsweise Gelegenheit geben, das gerade gelernte Wissen zu überprüfen, etwa durch interaktive Fragenblöcke am Ende eines Abschnitts. |
2.4.3. E-Learning
E-Learning meint hier ein automatisiertes, interaktives Vermitteln von Lerninhalten, typischerweise webbasiert z.B. über einen PC, unabhängig vom Standort der Person, die die Inhalte online abruft. Die Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden erfolgt dabei in der Regel zeitversetzt (asynchrone Kommunikation) etwa über die E-Learning-Software oder z.B. über ein Forum oder über E-Mail. Die Beantwortung von Fragen erfolgt nicht unmittelbar, sondern später. Über eine E-Learning Software lassen sich Schulungsinhalte multimedial, z.B. mit Videos, Bildern und Audioelementen vermitteln. Eine geeignete E-Learning-Software sollte dabei zumindest abschnittsweise Gelegenheit geben, das erlernte Wissen zu überprüfen, etwa durch interaktive Fragenblöcke am Ende eines Abschnitts. In den Rahmenlehrplänen ist gekennzeichnet, welche Lerninhalte durch den Einsatz von E-Learning vermittelt werden können. |
2.5.1. Schulungsabschlussprüfung
Am Ende einer Schulung erfolgt eine schriftliche Prüfung im Rahmen einer Präsenzveranstaltung. |
2.5.1. Schulungsabschlussprüfung
Am Ende einer Schulung erfolgt eine schriftliche Prüfung im Rahmen einer Veranstaltung in physischer Präsenz. |
2.5.6. Prüfungszulassung
Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist das Absolvieren aller nach den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Lerneinheiten. |
2.5.6. Prüfungszulassung
Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist das Absolvieren aller nach den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Lerneinheiten. Sofern eine Prüfung nicht erfolgreich absolviert wird, ist grundsätzlich nur die Prüfung, nicht aber die dazugehörige Schulung zu wiederholen. |
2.5.8. Schulungsnachweis
Die Schulungsteilnehmenden erhalten nach erfolgreichem Schulungsabschluss einen qualifizierten Schulungsnachweis in deutscher Sprache, aus dem detailliert und anhand der Rahmenlehrpläne überprüfbar, zumindest die vermittelten Schulungsinhalte, der zeitliche Umfang des jeweiligen Schulungsteils und die Art der Inhaltsvermittlung (z.B. E-Learning, Präsenzveranstaltung, praktische Übung) hervorgehen. Der Schulungsnachweis enthält eine Eigenerklärung des Schulungsträgers, dass er die Vorgaben dieser Richtlinie vollumfänglich umsetzt. |
2.5.8. Schulungsnachweis
Die Teilnehmenden erhalten nach erfolgreicher Schulungsabschlussprüfung einen qualifizierten Schulungsnachweis in deutscher Sprache. Dieser enthält detailliert die vermittelten Schulungsinhalte, den zeitlichen Umfang des jeweiligen Schulungsteils und die jeweilige Art der Inhaltsvermittlung (z.B. E-Learning, Schulung in virtueller Präsenz, praktische Übung). Der Schulungsnachweis enthält eine Eigenerklärung des Schulungsträgers, dass er die Vorgaben dieser Richtlinie vollumfänglich umsetzt. |
2.6. Aktualisierungskurse
Zum Erhalt der Fachkunde ist gemäß § 4 Absatz 3 der NiSV eine Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an Fortbildungen erforderlich. Eine Fortbildung besteht aus einer Schulung, die die Aktualisierungsmodule der jeweiligen Fachkundegruppe gemäß Anlage 3 Teil A der NiSV enthält. Daher wird der Umfang der Schulung durch die aufrecht zu haltende Fachkunde bestimmt. Der Inhalt der Aktualisierungsmodule richtet sich nach den Lerninhalten und Lernzielen der einzelnen Rahmenlehrpläne. Dabei sind insbesondere die für den Anwendungsbereich wesentlichen Strahlenschutzaspekte, neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. |
2.6. Aktualisierungskurse
Zum Erhalt der Fachkunde ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 NiSV eine Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an geeigneten Schulungen mit den Inhalten der jeweils notwendigen Aktualisierungsmodule erforderlich. Der Inhalt der Aktualisierungsmodule richtet sich nach den Lerninhalten und Lernzielen der Rahmenlehrpläne des jeweils entsprechend zugrundeliegenden Fachkundemoduls. Dabei sind insbesondere die für den Anwendungsbereich wesentlichen Strahlenschutzaspekte, neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der zeitliche Umfang der jeweiligen Aktualisierungsmodule ergibt sich aus Anlage 3 Teil A Nummer 1 NiSV. Für das Aktualisierungsmodul zum Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde beträgt er mindestens zwei Lerneinheiten (LE). Für die übrigen Aktualisierungsmodule beträgt der Zeitumfang jeweils mindestens sechs LE. Eine Teilnahme an dem Aktualisierungsmodul zum Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde zur Aktualisierung der Fachkunde ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglichkeit nach Anlage 3 Teil A Nummer 3 NiSV Gebrauch gemacht wurde und nach den dort vorgegebenen Voraussetzungen die Gleichwertigkeit mit dem Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde festgestellt wurde. Der Eintritt der jeweiligen Bedingung nach Anlage 3 Teil A Nummer 3 Ziffern 1 bis 4 NiSV bestimmt dabei den Startzeitpunkt für den Fünfjahresturnus nach § 4 Absatz 3 Satz 3 NiSV. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 05. Dezember 2021, dem in Anlage 3 Teil A Nummer 3 Ziffer 4 NiSV genannten Stichtag, gilt stattdessen dieser Stichtag als Startzeitpunkt für den Fünfjahresturnus. Aktualisierungskurse können grundsätzlich auch in virtueller Präsenz durchgeführt werden. |
Änderungen in den Rahmenlehrplänen
3.1. Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ (80 LE) | |
Richtline vom 16. März 2020 | Richtline vom 10.März 2022 |
28 LE e-learning geeignet
43 LE mit praktischen Übungen 7 LE 2 LE Prüfungsdauer |
78 LE geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning
2 LE Prüfungsdauer |
3.2. Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“ (120 LE) | |
Richtlinie vom 16. März 2020 | Richtlinie vom 10.März 2022 |
33 LE e-learning geeignet
24 LE mit praktischen Übungen 60 LE 3 LE Prüfungsdauer |
76 LE geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning
41 LE 3 LE Prüfungsdauer |
3.3.1. Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik“ (40 LE) | |
Richtlinie vom 16. März 2020 | Richtlinie vom 10.März 2022 |
16 LE e-learning geeignet
6 LE mit praktischen Übungen 16 LE 2 LE Prüfungsdauer |
28 LE geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning
6 LE mit praktischen Übungen 4 LE 2 LE Prüfungsdauer |
3.3.2. Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ (24 LE) | |
Richtlinie vom 16. März 2020 | Richtlinie vom 10.März 2022 |
8 LE e-learning geeignet
7 LE mit praktischen Übungen 8 LE 1 LE Prüfungsdauer |
16 LE geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning
7 LE mit praktischen Übungen 1 LE Prüfungsdauer |
3.4. Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Ultraschall“ (40 LE) | |
Richtlinie vom 16. März 2020 | Richtlinie vom 10.März 2022 |
19 LE e-learning geeignet
4 LE mit praktischen Übungen 15 LE 2 LE Prüfungsdauer |
30 LE geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning
8 LE mit praktischen Übungen 2 LE Prüfungsdauer |
Unsere Meinung
Wir begrüßen einerseits die Erleichterungen und damit verbundenen Kostenvorteile, durch den Wegfall von Reisekosten für die Teilnehmer. Andererseits müssen die von den akkreditierten Personenzertifizierungsstellen anerkannten Schulen ihre Lehrpläne anpassen und von den Prüfstellen genehmigen lassen.
Bei den Aktualisierungskursen, die mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden, gab es eine Klarstellung. Die Kurse können prinzipiell in virtueller Präsenz durchgeführt werden.
Lerndienstleister könnten nach der Aktualisierung ihrer Kurse einen Antrag beim ZFU stellen, um in den Genuss eines anerkannten Fernunterrichtlehrgangs zu kommen.