Überarbeitung der DEGEUK Zertifizierungsleitlinie

Das BMUV hat die NiSV Fachkunderichtlinie überarbeitet und in diesem Zusammenhang müssen unsere Zertifizierungsbedingungen angepasst werden. Eine  Anerkennung von bereits apparativ erfahrender Anwender mit mehr als 5 Jahren erfolgreicher Tätigkeit kann nach den Ausführungen des BMUV nicht mehr durchgeführt werden. 

Begründung für die notwendigen Änderungen

Rechtsicherheit: 

“[…] Es ist anzumerken, dass es gleichwohl auch Schulungsanbieter geben kann, die die Anforderungen der NiSV und der Fachkunderichtlinie NiSV erfüllen, ohne über eine solche Anerkennung zu verfügen.”

Quelle

Mit dieser Stellungnahme vom 04.03.2022 kann von einer Rechtssicherheit ausgegangen werden, dass auch Schulungen außerhalb des akkreditierten Verfahrens anerkannt werden. 

Keine Anerkennung der beruflichen Erfahrung

“In Anlage 3 Teil A Nummer 3 NiSV finden sich Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls „Haut und deren Anhangsgebilde“ verzichtet werden kann. Nach Ziffer 4 kann eine solche Schulung zum Beispiel entfallen, wenn eine Person am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.

Diese Erleichterung gilt allerdings ausschließlich nur im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls “Haut und deren Anhangsgebilde”. Für Schulungen mit den Inhalten der anderen Fachkunde-Module gibt es so etwas nicht.“

Quelle

“Nein. Wie man die Fachkunde erwerben kann, ist im Grundsatz in § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV geregelt. Zum einen werden dort geeignete Schulungen genannt. Was eine geeignete Schulung ist, bestimmt sich nach weiteren Regelungen und wird in der Fachkunderichtlinie NiSV konkretisiert. In diesen Regelungen wird der Mindestumfang solcher Schulungen angegeben, das heißt, eine Schulung kann länger sein, darf aber nicht kürzer sein. In § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV wird außerdem von einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung gesprochen. „Aus- oder Weiterbildung“ meint hier die Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie, die in § 7 NiSV erwähnt wird, sowie ärztliche Weiterbildung und Fortbildung, die an verschiedenen Stellen Erwähnung findet.  Eine Erleichterung für Personen mit jahrelanger Erfahrung im Kosmetikgewerbe gilt ausschließlich im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls “Haut und deren Anhangsgebilde”. Für Schulungen mit den Inhalten der anderen Fachkunde-Module gibt es so etwas nicht.”

Durch diesen Kommentar des BMUV  vom 21.03.2022 kann das geplante Zertifizierungsverfahren für erfahrende Anwender leider nicht mehr rechtssicher durchgeführt werden. 

Sowie unsere Zertifizierungsbedingungen angepasst sind werden wir an dieser Stelle berichten.