Beschwerdestelle für NiSV Prüfungen eingerichtet

Zwischen den NiSV – Schulen existieren Qualitätsunterschiede. Anders als bei der Führerscheinprüfung, die bundeseinheitlich in jedem Bundesland identische Fragen und Antworten haben, ist die NiSV Prüfung je nach Personenzertifizierungsstelle unterschiedlich. Auch haben viele Schulen ihre eigenen Schulungsunterlagen erstellt. Niemand hat einheitlich und zentral die Inhalte aller NiSV-Fachkundekurse geprüft. Unvermeidliche Fehlentscheidungen bei der Prüfungsauswertung  können über den Rechtsweg eingeklagt werden.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: In manchen Kursen wird die Unterscheidung beim Ultraschall zwischen Gesicht und Körper vorgenommen und behauptet, 1MHz sei nicht für das Gesicht geeignet, sondern nur Frequenzen oberhalb von 3 MHz. Ein Lernender, der bei eine Prüfungsfrage 1 MHz als geeignete US-Freuenz ankreuzt und deshalb die Prüfung nicht bestanden hat sollte dagegen klagen. In NiSV-Fachkundekursen anderer Schulen wird eine Unterscheidung zwischen Haut- und Körperbehandlungen vorgenommen. In diesen Kursen wird zwischen hochfrequentem US ab 1 MHz und niederfrequentem US unter 100kHz differenziert. Hochfrequenz wäre hier ab 1 MHz als geeignet für Gesichtbehandlungen die richtige Antwort und man hätte bei diese Schule die Prüfung bestanden.

Wegen dieser unterschiedlichen Betrachtungsweise, sollte jeder in der Prüfung durchgefallene Lernende, die Prüfungsfragen und Antworten von einem unabhängigen Expertenteam begutachten lassen. Der DEGEUK Prüfungsauschuss hat eine unabhängige Beschwerdestelle eingerichtet, unter Mitarbeit von Juristen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der apparativen Kosmetik, Ärzten, Heilpraktikern und Kosmetikmeistern.

Beachten Sie die Einspruchsfrist, die meist nach 4 Wochen nach Bekanntgabe  des Prüfungsergebnisses endet.

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