Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat die Änderungsverordnung zur NiSV beschlossen.
Der Gesetzgeber hat in der neuen Verordnung viele Erleichterungen und Klarstellungen vorgesehen, einige Anforderungen wurden aber auch verschärft. Die folgende Übersicht soll helfen, sich in den neuen Regelungen zurechtzufinden.
Zunächst die wichtigsten Neuerungen aus Anwendersicht:
Wurde die Teilnahme an einer Schulung zum Erwerb der Sachkunde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen, bleibt das ausgestellte Zertifikat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 anerkannt.
Ein nach dem 31. Dezember 2023 ausgestelltes Zertifikat ist nur dann gültig, wenn es von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle ausgestellt wurde.
Bislang nicht anerkannte Schulen können sich bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich anerkennen lassen, um ihre Schüler von einer zusätzlichen Prüfung durch eine Personenzertifizierungsstelle zu befreien.
Die fachärztliche Überwachung der praktischen Übungen entfällt, Ärzte sind ausreichend.
Auffrischungskurse dürfen nur noch von anerkannten Schulen durchgeführt werden.
Die in der Schweiz erworbene Fachkunde V-NISSG wird als gleichwertige Fachkunde anerkannt.
Die EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken erfordert keinen Ausbildernachweis, sondern den Grundkurs Haut.
Fokussierter Ultraschall wurde aus dem Reglement gestrichen.
Die Anlage 2 „Dokumentation der Anwendung“ wird gestrichen.
Das Beratungsprotokoll und die Einverständniserklärung sind zehn Jahre in der Einrichtung aufzubewahren.
Wichtigste Änderungen für Schulen:
Die Schulen müssen ihre Ausbildungsunterlagen umgehend an die neuen Regelungen anpassen.
Wer nach dem 31. Dezember 2023 NiSV unterrichten will, ist verpflichtet, sich von einer Personenzertifizierungsstelle anerkennen zu lassen.
Wichtigste Änderungen für Personenzertifizierungsstellen:
Die Prüfungsfragen müssen angepasst werden.
Damit die anerkannten Schulen die neuen Regeln anwenden können, muss sich die Personenzertifizierungsstelle möglicherweise reakkreditieren lassen.