Im Bundesanzeiger wurde am 7. März 2024 die aktualisierte NiSV-Fachkunde Richtlinie veröffentlicht. Die Aktualisierung war notwendig geworden, da die Regelung der aktualisierten NiSV nicht mehr mit denen der NiSV-Richtlinie vom 10.März 2022 übereinstimmen.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Die Übergangsregelungen der NISV sind ein wichtiger Bestandteil für die Umstellung und Anpassung bestehender Praktiken und Qualifikationen an neue rechtliche Anforderungen. Hier ist eine strukturierte Zusammenfassung des § 13 „Übergangsregelungen“:
Fachkundezertifikat ohne Prüfung
Bedingung für Ausnahme: Erfolgreicher Abschluss einer geeigneten Schulung bis zum 31. Dezember 2023.
Frist für Zertifikatausstellung: Bis zum 31. Dezember 2025 kann das Zertifikat nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ohne die Prüfung nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ausgestellt werden.
Voraussetzung für Schulungsanbieter: Der Schulungsanbieter musste während der Teilnahme an der Schulung anerkannt sein gemäß § 4b.
Rückwirkende Anerkennung: Anerkennung des Schulungsanbieters kann bis zum 31. Dezember 2025 auch rückwirkend erfolgen, sofern die Anforderungen nach § 4b für den Rückwirkungszeitraum erfüllt sind.
Fachkundezertifikat mit Prüfung
Bedingung: Erfolgreicher Abschluss einer Schulung bis zum 31. Dezember 2023.
Frist: Bis zum 31. Dezember 2025 kann für das Zertifikat nach § 4a Absatz 1 Satz 1 die Geeignetheit einer Schulung angenommen werden, ohne dass eine Anerkennung des Schulungsanbieters erforderlich ist.
Einschränkung: Diese Regelung gilt nicht, wenn seit dem Abschluss der Schulung oder der Anrechnung mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diesem Fall muss für die Zertifikatausstellung die Prüfung vor einer Konformitätsbewertungsstelle erfolgen.
Nachweis der Fachkunde durch Schulungsnachweise
Geltungsbereich: Für Fälle nach § 4 Absatz 3, bei denen die Fachkunde durch Schulung erworben wurde.
Frist und Abweichung: Bis zum 31. Dezember 2025 kann der Nachweis der Fachkunde auch durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise und Dokumente erfolgen, abweichend von § 4a Absatz 1 Satz 1.
Diese Übergangsregelungen bieten eine Flexibilität und ermöglichen es, die Anforderungen der NiSV schrittweise umzusetzen. Sie bieten zudem Personen und Schulungsanbietern, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie aktiv waren, die Möglichkeit, ihre Tätigkeiten und Qualifikationen an die neuen Vorgaben anzupassen.