Der Bundesrat entscheidet über die NiSV-Fristverlängerung

 In der letzten Sitzung vor der Bundestagswahl wird der Bundesrat abschließend entscheiden, wann der letzte Termin zur Erlangung der NiSV-Fachkunde sein wird.

Für die von der Pandemie besonders betroffene Branche der Kosmetik steht viel auf dem Spiel. Wer zukünftig keine Fachkunde für die vielen apparativen Verfahren in der Kosmetik vorweisen kann, ist von einem Behandlungsverbot betroffen.

Die Bundesregierung will ein Jahr Fristverlängerung gewähren, die Verbände fordern geschlossen mindestens 2 Jahre, die DEGEUK fordert noch länger und begründet dies in einem Schreiben an den Bundesrat Präsidenten.

Die gewährte Übergangsfrist für den NiSV-Fachkundenachweis betrug ursprünglich 2 Jahre. Nach Erlass der Verordnung im Dezember 2018, wollten die Überwachungsbehörden der Länder von der Bundesregierung Hilfe für die umfangreichen neuen Aufgaben, weil die Verordnung komplex und vielschichtig ist. Nach 2 ¾ Jahren hat der Vollzug in weiten Teilen weder das Personal noch die Qualifikation die vielen Aufgaben der NiSV zu überwachen.

Um die Herausforderung bewältigen zu können wurde im März 2020 die NiSV-Fachkunderichtlinie präsentiert. Auf Basis dieser Richtlinie fingen Schulungsträger an Kursunterlagen zu erstellen. Im August 2020 wurde ein Akkreditierungsverfahren veröffentlicht, das die Verantwortung für die Prüfung der Schulen und der Kandidaten auf akkreditierte Personenzertifizierungsstellen übertrug. Der Markt hat das dahingehend interpretiert, dass nur vom akkreditierten Verfahren eine Vermutungswirkung ausgeht. Wann anerkannte Schulen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann nicht vorausgesagt werden. Dies liegt einerseits daran, dass die Akkreditierungsstelle vor-Ort Prüfungen bei den Personenzertifizierungsstellen durchführen müssen. Andererseits liegt es daran, dass die Kandidaten teilweise im Präsenzunterricht die Kurse besuchen müssen. 

Die Pandemie hat uns gelehrt, dass Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu den ersten gehören, die von einem Lockdown betroffen sind. Daher fordert die DEGEUK, dass erst mit Bereitstehen von akkreditierten Personenzertifizierungsstellen, die 2-jährige Übergangszeit beginnen sollte, so wie sie in der ursprünglichen Verordnung vorgesehen war.  Dies war auch die einstimmige Sicht aller befragten Verbände. Dennoch wird der Bundesrat in seiner 1008. Sitzung, am 17.09.2021 über das Schicksal von Hunderttausenden Dienstleistern entscheiden, ob die Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus in einem Jahr wieder zur Abstimmung steht.

Wir hoffen, dass nach dem Gebot der Vernunft, dass mindestens eine Frist von 24 Monaten ab Bereitstehen eines akkreditierten Verfahrens beschlossen wird.

Am 17.9.2021 wissen wir mehr. Interessierte können die Sitzung live verfolgen: https://www.bundesrat.de/DE/service/app/app-node.html